« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (241 - 249 von 249)

  1. 20 REMiet 5/85 - umlagefähige Betriebskosten; preisgebundener Wohnraum
    Leitsatz: Bindende Wirkung kommt nur dem Ausspruch im Tenor des Rechtsentscheids zu, nicht aber den durch diesen Ausspruch nicht erfaßten beiläufigen Erwägungen in den Gründen des Rechtsentscheids.
    OLG Frankfurt
    29.07.1985
  2. RE-Miet 3/85 - Rechtsentscheid; Kündigung einer öffentlich geförderten Wohnung mit Belegungsrecht wegen Bedarfsanmeldung der Behörde
    Leitsatz: 1. Heranziehung der Gründe eines Rechtsentscheids zu dessen Auslegung. 2. Dem Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung, für die eine Behörde ein Belegungsrecht innehat und die an eine nicht bei dieser Behörde bedienstete Person vermietet ist, steht ein berechtigtes Interesse zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses auch dann zu, wenn die Behörde die Kündigung wegen Bedarfs der Wohnung verlangt, ohne hierbei dem Vermieter anzudrohen, ihm wirtschaftliche Nachteile zuzufügen, falls er die Kündigung unterläßt (Klarstellung von OLG Hamm NJW 1982, 2563).
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    23.07.1985
  3. ReMiet 2/85 - Regelmäßige Verjährungsfrist für Rückerstattungsanspruch; Mietpreisbindung, Öffentlich geförderter Wohnungsbau, Kostenmiete, Mietzinserhöhung, Mieterhöhungserklärung, Mietpreisüberhöhung, Rückforderungsanspruch, Verjährungsfrist
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 2 WoBindG gilt nicht für einen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Miete, die auf Grund einer einseitigen Mieterhöhung gemäß § 10 WoBindG verlangt wurde.
    BayObLG
    23.05.1985
  4. RE-Miet 2/85 - Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Mietrückzahlung; Mieterhöhung für öffentlich-geförderten Wohnraum, Verjährungsfrist
    Leitsatz: Die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 2 WoBindG gilt nicht für einen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Miete, die auf Grund einer einseitigen Mieterhöhung gemäß § 10 WoBindG verlangt wurde.
    BayObLG
    23.05.1985
  5. 20 RE Miet 2/85 - Geltendmachung erhöhter Betriebskosten
    Leitsatz: Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter nach dem bis zum 30. April 1984 geltenden Recht eine Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlege nur geltend machen, soweit es sich um unter § 20 der Neubaumietenverordnung fallende Betriebskosten handelt. Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht worden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Wiederholung des Rechtsentscheids 20 REMiet 1/85 des OLG Frankfurt am Main).
    OLG Frankfurt/Main
    19.04.1985
  6. 20 REMiet 4/85 - Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Darlegungslast; Vergleichsmiete; Sachverständigengutachten
    Leitsatz: Ein Sachverständigengutachten, das auf einem Mietspiegel aufbaut, ist kein fortgeschriebener Mietspiegel i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 MHG. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)
    OLG Frankfurt
    15.04.1985
  7. 20 REMiet 1/85 - Geltendmachung erhöhter Betriebskosten
    Leitsatz: Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter nach dem bis zum 30. April 1984 geltenden Recht eine Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlage nur geltend machen, soweit es sich um unter § 20 der Neubaumietenverordnung fallende Betriebskosten handelt. Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht werden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Verdeutlichung dss Rechtsentscheids 20 REMiet 2/82 des OLG Frankfurt am Main).
    OLG Frankfurt
    26.03.1985
  8. REMiet 1/85 - Kündigung des Mieters; Arbeitnehmer im privaten Dienstverhältnis; Mietverhältnis; Beendigung; Kündigung (Mieter); Beamtensonderkündigungsrecht; analoge Anwendung; bei privatem Dienst
    Leitsatz: Ein Arbeitnehmer, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kann ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil er an einen anderen Wohnraum zieht, um das Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber an einem anderen Dienstort fortzusetzen, nachdem am früheren Dienstort sein Arbeitsplatz weggefallen ist und er ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis in der Nähe der gemieteten Wohnung nicht finden kann.
    BayObLG
    12.03.1985
  9. REMiet 1/85 - Kündigung des Mieters; Arbeitnehmer im privaten Dienstverhältnis; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung (Mieter); Beamtensonderkündigungsrecht; analoge Anwendung; bei privatem Dienst
    Leitsatz: Ein Arbeitnehmer, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kann ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil er an einen anderen Wohnraum zieht, um das Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber an einem anderen Dienstort fortzusetzen, nachdem am früheren Dienstort sein Arbeitsplatz weggefallen ist und er ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis in der Nähe der gemieteten Wohnung nicht finden kann.
    BayObLG
    12.03.1985