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  1. OVG 4 B 93.84 - Die Stichtagsmietenregelung legalisiert auch die Bestandteile der Stichtagsmiete.; Mietpreisbindung, Altbau; Altbaumiete; Stichtagsmiete, Bestandteile; Herabsetzungsverfahren; Preisstellenbescheid; Preisverstoß, Heilung; Wertverbesserungszuschlag; Mietforderung, preisrechtlich zulässige
    Leitsatz: 1. Neben der Gesamthöhe der Stichtagsmiete werden auch ihre einzelnen Bestandteile legalisiert; für die Höhe der einzelnen Bestandteile ist die vertragliche Vereinbarung selbst dann maßgebend, wenn ein Bescheid im Stichtagsmietenherabsetzungsverfahren die Bestandteile in anderer Höhe ausweist, weil diese Bestandteile nicht selbst Verwaltungsakt, sondern lediglich selbst nicht bestandskräftig gewordene Begründungskomponenten für einen Verwaltungsakt darstellen. 2. Der Vermieter ist nicht gehindert, zivilrechtlich eine die Stichtagsmiete übersteigende Miete zu verlangen.
    OVG Berlin
    11.06.1985
  2. OVG 4 B 66.84 - Modernisierungskosten; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Aufräumungskosten; Ofenabriß; Baubetreuungskosten; Bauleitung; wirtschaftliche Identität; Zentralheizungsanlage; Umlegungsmaßstab
    Leitsatz: 1. Kosten für Aufräumungsarbeiten stellen keinen Bauaufwand im Sinne des § 11 AMVOB dar; Aufräumungsarbeiten können deshalb auch nicht als Beginn von baulichen Maßnahmen im Sinne des § 34 AMVOB gewertet werden. 2. Beim Einbau einer Zentralheizungsanlage anstelle von Einzelöfen sind die Kosten für den Abriß vorhandener Öfen für jede Wohnung einzeln zu ermitteln. 3. Zum Ansatz von Baubetreuungskosten, wenn die wirtschaftlich mit dem Eigentümer identische Muttergesellschaft zur Bauleitung gegenüber der als Bauträgergesellschaft fungierenden Tochtergesellschaft eingeschaltet ist.
    OVG Berlin
    12.03.1985
  3. OVG 4 B 67.84 - Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Gesetzesänderung; Umrechnungssatz
    Leitsatz: Zur Frage, welche Fassung des § 11 AMVOB zugrundezulegen ist, wenn nicht feststellbar ist, ob mit baulichen Maßnahmen vor oder nach dem 1. April 1979 begonnen worden ist.
    OVG Berlin
    12.03.1985
  4. OVG 4 B 48.83 - Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Preisstellenverfahren; Tod des Mieters; Treppenlichttaster; Handläufe; Reinigungskosten; Postleerrohr; Kellerleuchte; Höhenausgleich; Bauleitungskosten
    Leitsatz: 1. Der Antrag des Mieters auf Feststellung über die Höhe des Modernisierungszuschlages (§ 11 Abs. 6 AMVOB) wird durch den Tod des Mieters nicht gegenstandslos; denn die Mietpreisfestsetzung wirkt nunmehr für und gegen die unbekannten Erben und bindet den Vermieter im übrigen gegenüber den Nachfolgemietern. 2. Die erstmalige Ausstattung von Treppenhäusern mit beleuchteten Treppenlichttastern und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (hier: Verdrahtung der Abzweigdosen, Einbau von Dosendeckeln, Auswechslung unzulässigen Leitungsmaterials) stellen eine Modernisierung dar. 3. Der erstmalige Einbau von Handläufen an den Stufen in Hausfluren ist eine Modernisierung. 4. Kosten für Reinigungsmaßnahmen, die aufgrund von Verschmutzungen durch Modernisierungsarbeiten notwendig waren, gehören zu den Modernisierungskosten; zur Höhe der ansatzfähigen Reinigungskosten. 5. Nicht um Modernisierungsmaßnahmen handelt es sich bei a) der Verlegung von Postleerrohren, b) der Installation einer Kellerleuchte in einem Raum, der von den Mietern nicht genutzt wird und auch nicht für die Mieter bestimmt ist, c) der Beseitigung unterschiedlicher Höhenunterschiede zwischen Treppenstufen. 6. Zum Ansatz von "Bauleitungskosten". 7. Zur Anwendung von Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung im Rahmen des § 11 AMVOB.
    OVG Berlin
    12.02.1985
  5. OVG 4 B 54.83 - Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Müllboxen; Hoflaternen; Isolierglasfenster im Treppenhaus; Pflasterung im Hof
    Leitsatz: 1. Die Aufstellung von Müllboxen ist eine Wertverbesserung (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früher zuständigen 2. Senats des OVG). 2. Die Aufstellung von Hoflaternen an Müllboxen, an Trockenplätzen und im Gartenbereich ist eine Wertverbesserung. 3. Zur Frage, ob der Austausch von Einfachfenstern gegen Doppelfenster in Treppenhäusern eine Wertverbesserung darstellt. 4. Zur Frage, ob die Pflasterung im Wohnumfeldbereich eine Wertverbesserung darstellen kann.
    OVG Berlin
    12.02.1985
  6. OVG 4 B 44.83 - Modernisierungskosten und ihre Verteilung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Modernisierungskosten; Heizkörper, nachträglich; Warmwasseranlage, ölbefeuert; Treppenhausheizung; Malerarbeiten; Gehwegplatten
    Leitsatz: 1. Wird im Zuge des Heizungseinbaus die Montage eines Heizkörpers vergessen (hier: im Treppenhaus), können später dafür entstehende Kosten noch zu den Modernisierungskosten rechnen. 2. Der Ersatz einer kriegsbedingt stillgelegten koksbefeuerten Warmwasserversorgungsanlage durch eine ölbefeuerte Warmwasseranlage ist eine Modernisierung. 3. Für die Kosten des Einbaus einer Treppenhausheizung erscheint die Kostenverteilung nach Wohnungen sachgerecht. 4. Die aufgrund der Steigeleitungsverstärkung im Treppenhaus anfallenden Malerkosten gehören auch dann zu den Kosten der Modernisierung, wenn das Treppenhaus in einem renovierungsbedürftigen Zustand war; regelmäßig ist aber nicht der Anstrich des gesamten Treppenhauses notwendig. 5. Die Kosten für das Verlegen neuer Platten zwischen Gehweg und Hauseingangstür können anläßlich von wertverbessernden Arbeiten an Hausanschlußleitungen Modernisierungskosten sein.
    OVG Berlin
    05.02.1985
  7. OVG 4 B 12.84 - Modernisierungskosten bei Beauftragung eigener Bauträgergesellschaft; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; wirtschaftliche Identität; Bauträgergesellschaft
    Leitsatz: 1. Zum Problem der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen durch eine mit dem Hausverwalter wirtschaftlich identische Bauträgergesellschaft, die keine eigenen Bauleistungen erbringt. 2. Zum Nachweis der aufgewendeten Kosten im Sinne des § 11 Abs. 1 AMVOB. 3. In die gem. § 11 AMVOB aufgewendeten Kosten für Wertverbesserungsmaßnahmen sind solche Beträge nicht aufzunehmen, die der Eigentümer zwar gezahlt haben mag, die jedoch wirtschaftlich keinen Gegenwert in der den Gebrauchswert der Wohnung verbessernden Maßnahme gefunden haben.
    OVG Berlin
    08.01.1985
  8. VG 14 A 392.83 - Umlage der Teilungskosten; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungskosten; Wohnungsteilung, Kosten; Altbauwohnung; Gebrauchswertverbesserung; Teilungskosten, Umlage; Teilwohnungen, Wohnwert
    Leitsatz: Zur Frage, wie die Kosten der Teilung einer preisgebundenen Altbauwohnung in abgeschlossene Teilwohnungen (= Modernisierung) umzulegen sind.
    VG Berlin
    19.09.1985
  9. VG 14 A 416.83 - Kein Verzicht auf Antragsrecht; Mietpreisbindung, Altbau; Stichtagsmiete; Herabsetzung der Stichtagsmiete; Antragsrecht, nicht verzichtbar; Vereinbarung der Parteien
    Leitsatz: § 26 AMVOB ist nicht abdingbar.
    VG Berlin
    19.09.1985
  10. VG 14 A 173.84 - Verhältnis der Mieterhöhung zur Einsparung von Heizenergie; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mietzinserhöhung; Heizenergie, Einsparung von; Energieverbrauch, Einsparung; Heizkostenersparnis; Vorteil für den Mieter
    Leitsatz: Eine Modernisierung aus dem Grund der nachhaltigen Einsparung von Heizenergie liegt auch dann noch vor, wenn der Mieterhöhungsbetrag dreimal so hoch ist wie die Heizenergieeinsparung.
    VG Berlin
    29.08.1985