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16 C 821/84 - Betriebskostenumlage; Sozialer Wohnungsbau; einseitige Mietzinserhöhung; Verwaltungskostenpauschale; Mieterhöhungserklärung, ErläuterungLeitsatz: 1. Bei der Umlage der Betriebskosten kommt es nicht (allein) darauf an, in welchem Zeitraum die durch Betriebskosten erkauften Vorteile dem Hause zugute gekommen sind, sondern auch darauf, wann die Kosten dem Vermieter ins Soll gestellt worden sind. 2. Ergibt sich die Berechtigung des Ansatzes einer Mieterhöhungsposition (hier: Verwaltungskostenpauschale nach § 26 II. BV) aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung, bedarf es keiner näheren Erläuterung in der Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 WoBindG.AG Tempelhof-Kreuzberg11.04.1985
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19 C 743/84 - Komfortzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; MietzinserhöhungLeitsatz: 1. Die Kosten für die Schneebeseitigung sind umlagefähige Betriebskosten. 2. Es ist Sache des Vermieters, ab wann er den zum 1. Januar 1983 zulässigen Komfortzuschlag geltend macht. 3. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungskonform.AG Schöneberg10.04.1985
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2 C 679/84 - Heizkostenabrechnung; Abrechnungsmodus - Heizkostenabrechnung; Änderung des Abrechnungsmodus - HeizkostenabrechnungLeitsatz: Änderung eines stillschweigend vereinbarten Abrechnungsmodus für Heizkosten bedarf der Zustimmung des Mieters. Für die Sachgerechtigkeit des gewählten neuen Abrechnungsmodus trägt Vermieter die Darlegungslast.AG Tiergarten09.04.1985
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11 C 679/84 - Kein Anschluß der Grundmieterhöhung wegen Renovierungsbedürftigkeit des Treppenhauses; Mietpreisbindung Altbau; Altbaumiete; Grundmietenerhöhung, Ausschluß; Mangel der Mietsache; Mängel, bauliche; Treppenhaus, Zustand; SchönheitsreparaturenLeitsatz: Auch dann, wenn ein Treppenhaus sich in einem Zustand befindet, der in Wohnräumen einen fälligen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen begründen würde, liegt nicht zwangsläufig ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 XII. BMG vor, der die allgemeine Grundmieterhöhung ausschließt.AG Charlottenburg04.04.1985
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15 C 55/85 - Duldung von Modernisierungsmaßnahmen - Ankündigungspflicht des Vermieters; Umfang; Modernisierungsmaßnahmen; Duldungspflicht d. Mieters; Klingelanlage; Gegensprechanlage; Kabelfernsehen; Elektrosteigeleitung; Doppelfenster; Luftaustausch; Zustand, allgemein üblicher; Ankündigung, UmfangLeitsatz: 1. Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 541 b BGB: a) Einbau einer Klingel- und Gegensprechanlage, b) Anschluß an das Kabelfernsehen, wenn bisher kein gemeinsamer Fernsehanschluß vorhanden ist, c) Verstärkung der Elektrosteigeleitung. 2. Der Mieter ist nur dann verpflichtet, den Einbau von Doppelfenstern anstelle von Einfachfenstern zu dulden, wenn auch nach dem Einbau ein ordnungsgemäßer Luftaustausch stattfinden kann; dies muß der Vermieter vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme durch schlüssige Berechnung nachweisen. 3. Durch die unter a bis c genannten Maßnahmen werden Räume lediglich in einen Zustand versetzt, wie er allgemein üblich ist (§ 541 b Abs. 1 BGB).AG Schöneberg02.04.1985
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8 C 2/85 - Wohnwertzuschlag; Baualter; WohnungsgrößeLeitsatz: Der Wohnwertzuschlag ist rechtswidrig (gegen Müller, GE 1984, 991 und LG Berlin, GE 1985, 189).AG Charlottenburg22.03.1985
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11 C 347/84 - Elektroinstallation; Verstärkung der Leitungen; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch; Gebrauch der Mietsache; Elektroinstallation - Anspruch auf Verstärkung; Haushaltsgeräte - Betrieb als vertragsgemäßer GebrauchLeitsatz: Reicht die vorhandene Elektroinstallation einer Wohnung nicht aus, um in den Mieträumen die üblichen Haushaltsmaschinen zu betreiben (Kühlschrank, Waschmaschine, Wäschetrockner usw.), so hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Verstärkung oder Neuverlegung der Leitungen. Dies gilt auch dann, wenn die Stromanlage dem früheren Stand der Technik entsprochen hat.AG Neukölln22.03.1985
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11 C 446/84 - Zwangsvollstreckung - Instandsetzungsurteil; Instandsetzung - Vollstreckung des Titels gegen Vermieter; Zwangsvollstreckung - Verurteilung zur Instandsetzung; Erstattungsanspruch - des Mieters für Aufwendungen zur InstandsetzungLeitsatz: Erforderliche Mehrarbeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 887 ZPO gegenüber dem titulierten Anspruch sind zulässig, wenn sich deren Notwendigkeit im Zuge der Reparatur herausstellt, ohne daß es weiterer Mahnungen und Fristsetzungen bedarf, so daß auch für so entstandene Mehrkosten gegenüber dem Vermieter ein Erstattungsanspruch besteht.AG Charlottenburg21.03.1985
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2 C 5/85 - Räumungsklage - Schonfrist; Räumungsklage - Kostentragungspflicht bei vorzeitiger; Prozeßkosten - der Räumungsklage bei Zahlung innerhalb der Schonfrist; Schonfrist - Ablauf als Voraussetzung für RäumungsklageLeitsatz: Wenn der Mieter noch die Möglichkeit hat, die Kündigung nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch Zahlung binnen Monatsfrist unwirksam zu machen, so ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände die vor Ablauf der Frist erhobene Räumungsklage verfrüht, eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht erforderlich.AG Spandau19.03.1985
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12 C 732/84 - Mietvorvertrag; Vorvertrag; Schlüsselrückgabe; Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Mieter (bei verspäteter Schlüsselrückgabe)Leitsatz: Wer von einem Vorvertrag, aufgrund dessen ihm die Wohnung bereits vorab überlassen worden war, zurücktritt, ist verpflichtet, dem Vermieter die Schlüssel sofort zurückzugeben. Ist der Vermieter infolge verspäteter Schlüsselrückgabe an der Weitervermietung der Wohnung gehindert, so hat er gegen den zurückgetretenen Mietinteressenten einen Schadensersatzanspruch in Höhe des für die fragliche Zeit vereinbarten Mietzinses aus §§ 282, 286, 990 II BGB.AG Tempelhof-Kreuzberg19.03.1985