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Urteil Modernisierungskosten und ihre Verteilung


Schlagworte

Modernisierungskosten und ihre Verteilung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Modernisierungskosten; Heizkörper, nachträglich; Warmwasseranlage, ölbefeuert; Treppenhausheizung; Malerarbeiten; Gehwegplatten

Leitsatz

1. Wird im Zuge des Heizungseinbaus die Montage eines Heizkörpers vergessen (hier: im Treppenhaus), können später dafür entstehende Kosten noch zu den Modernisierungskosten rechnen.

2. Der Ersatz einer kriegsbedingt stillgelegten koksbefeuerten Warmwasserversorgungsanlage durch eine ölbefeuerte Warmwasseranlage ist eine Modernisierung.

3. Für die Kosten des Einbaus einer Treppenhausheizung erscheint die Kostenverteilung nach Wohnungen sachgerecht.

4. Die aufgrund der Steigeleitungsverstärkung im Treppenhaus anfallenden Malerkosten gehören auch dann zu den Kosten der Modernisierung, wenn das Treppenhaus in einem renovierungsbedürftigen Zustand war; regelmäßig ist aber nicht der Anstrich des gesamten Treppenhauses notwendig.

5. Die Kosten für das Verlegen neuer Platten zwischen Gehweg und Hauseingangstür können anläßlich von wertverbessernden Arbeiten an Hausanschlußleitungen Modernisierungskosten sein.

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