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  1. OVG 2 S 3.99 - Baurecht; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Baugrenze; überbaubare Grundstücksfläche; Überschreitung; Stellplatzüberdachung; negative Vorbildwirkung; kein Verlust von Bausubstanz
    Leitsatz: 1. Die Zulassung von baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde (hier Freihaltung von Vorgärten aus städtebaulichen Gründen). 2. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung zur Beseitigung einer die Baugrenze 3 m überschreitenden Stellplatzüberdachung (Carport) in einem Einfamilienhausgebiet mit Vorgärten kann rechtmäßig sein, wenn eine negative Vorbild- und Nachahmungswirkung besteht und die Bausubstanz gering ist.
    OVG Berlin
    21.05.1999
  2. OVG 2 B 2.96 - Werbelogo auf Aluminiumsegel Kant- Dreieck zulässig
    Leitsatz: Die Baugenehmigung für eine Werbeanlage (hier: Aluminiumse-gel auf dem Kant-Dreieck) darf nicht aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden, wenn die bauliche Anlage weder verunstaltend wirkt (§ 10 Abs. 1 BauO Bln) noch die Umgebung einschließlich der benachbarten unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ästhetisch beeinträchtigt (§ 10 Abs. 2 BauO Bln). (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin
    07.05.1999
  3. OVG 2 B 20.94 - Denkmalschutz; Baudenkmal; Denkmalensemble; Gebäude; orts- baugeschichtliche und künstlerische Bedeutung; städtebauliche Bedeutung; vorstädtisches repräsentatives Wohnhaus
    Leitsatz: 1. Erschöpft sich der historische Zeugniswert eines nachträglich einem Vorderhaus angefügten Seitenflügels darin, daß mit ihm lediglich einer Nutzungsänderung des Baugrundstücks und inzwischen gestiegenen Anforderungen an den Wohnkomfort Rechnung getragen wurde, so nimmt er grundsätzlich an dem dem Vorderhaus zukommenden Denkmalschutz nicht teil (hier: Anbau eines gründerzeitlichen Seitenflügels an ein 1864 errichtetes vorstädtisches Wohnhaus in der Luisenstadt, Berlin-Kreuzberg). 2. Eine bauliche Anlage muß nicht notwendigerweise, damit ihr insgesamt als Baudenkmal der im Berliner Denkmalschutzgesetz geregelte Schutz zuteil wird, in jedem ihrer Teile den Anforderungen des § 2 Abs. 2 DSchG Bln genügen. Die Prüfung, ob Teile der gesamten baulichen Anlage, die mit dieser baulich oder funktional verbunden sind, für sich genommen denkmalschutzwürdig sind, ob sie für die Integrität des Denkmals entbehrlich sind sowie ob und unter welchen technischen Voraussetzungen sie verändert oder entfernt werden können, muß grundsätzlich der behördlichen Entscheidung im Genehmigungsverfahren nach § 11 ff. DSchG Bln vorbehalten bleiben. Kann ein Anbau nach Beendigung seiner ursprünglichen funktionalen Verknüpfung mit dem Hauptgebäude ohne spürbare Eingriffe in schützenswerte bauliche Strukuren des denkmalgeschützten Hauptgebäudes beseitigt werden, so kommt eine Beschränkung des Denkmalschutzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. DSchG Bln auf dieses in Betracht.
    OVG Berlin
    29.04.1999
  4. OVG 2 S 6.98 - Bauplanungsrecht; Nichtbeplanter Innenbereich; Kerngebiets- und Wohnnutzung; Multiplex-Kino; Rücksichtnahmegebot; Besucher- und Verkehrslärm; Nachbarschutz; vorläufiger Rechtsschutz
    Leitsatz: 1. Ein Multiplex-Kino mit 1.800 Plätzen kann sich in einem durch Kerngebiets- und Wohnnutzung geprägten unbeplanten großstädtischen Innenbereich als Vergnügungsstätte einfügen, wenn die in dieser Gemengelage gebotene Rücksicht auf die Anwohner genommen wird. 2. Nachbarschutz aufgrund des im Einfügungserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots gegen die Genehmigung eines Multiplex-Kinos in einem durch Kerngebietsnutzungen und erheblichen Durchgangsverkehr vorbelasteten Wohngebiet kann nur gewährt werden, wenn die zu erwartenden Besucher- und Verkehrslärmimmissionen zu unzumutbaren Belästigungen führen, die über die durch die Vorbelastung begründete Duldungspflicht hinausgehen. 3. Zur Berechnung der durch ein Multiplex Kino zu erwartenden Besuchermengen und Verkehrslärmimmissionen und zur Interessen- und Folgenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens.
    OVG Berlin
    17.03.1999
  5. 2 K 804/98 - Gleichbehandlungsgrundsatz; Bodenreformgrundstück; Rehabilitierung; besatzungshoheitliche Enteignung
    Leitsatz: § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
    VG Dresden
    14.12.1999
  6. 3 K 618/96 - Unternehmensrückgabe; Rechtsnachfolger; Antragsberechtigung; Rückabwicklung; Rückübertragung von Unternehmen; Reprivatisierung; Umwandlungsvertrag
    Leitsatz: Die privaten Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger sind insoweit antragsberechtigt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 URüV, als eine Überprüfung der Unternehmensrückgabe nach §§ 17 bis 19 Unternehmensgesetz - UnternehmensG - mit dem Ziel der Rückabwicklung und Entschädigung (§ 14 Abs. 3 URüV) begehrt wird.
    VG Leipzig
    28.10.1999
  7. VG 29 A 219.95 - Fortsetzung einer Sicherungsverwaltung; Grundstücksbelastungen; Abschlagsregelung, Aufbauhypothek; staatliche Verwaltung
    Leitsatz: Zur Fortsetzung einer auf der Grundlage der Förderungsverordnung angeordneten Sicherungsverwaltung unter der Geltung der Finanzierungsverordnung.
    VG Berlin
    28.10.1999
  8. VG 29 A 116.95 - staatlicher Verwalter; Veräußerung eines Miteigentumsanteils
    Leitsatz: Die Veräußerung eines Miteigentumsanteils durch den staatlichen Verwalter zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft auf Veranlassung eines anderen Mitberechtigten erfüllt nicht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 lit c VermG.
    VG Berlin
    28.10.1999
  9. 2 K 1690/96 - Einzelrestitution; Feuerversicherungssumme; Surrogat
    Leitsatz: Im Rahmen der Einzelrestitution besteht kein Anspruch des Berechtigten auf eine Feuerversicherungssumme als Surrogat für das durch einen Brand zerstörte aufstehende Gebäude, die an die Verfügungsberechtigte vor Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides gezahlt wurde. § 6 Abs. 6 a VermG ist nicht entsprechend anwendbar. Die Regelungen des Vermögensgesetzes sind insoweit abschließend.
    VG Leipzig
    13.10.1999
  10. 3 K 1090/96 - strafrechtliche Vermögenseinziehung; Globalentschädigungsabkommen / Österreich; zwischenstaatliche Vereinbarung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Vermögensvertrag
    Leitsatz: Die strafrechtliche Einziehung des Vermögens ist keine "sonstige staatliche Maßnahme" im Sinne des Vermögensvertrages.
    VG Leipzig
    30.09.1999