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Urteil Werbelogo auf Aluminiumsegel Kant- Dreieck zulässig
Schlagworte
Werbelogo auf Aluminiumsegel Kant- Dreieck zulässig
Leitsatz
Die Baugenehmigung für eine Werbeanlage (hier: Aluminiumse-gel auf dem Kant-Dreieck) darf nicht aus Gründen des Denkmalschutzes versagt werden, wenn die bauliche Anlage weder verunstaltend wirkt (§ 10 Abs. 1 BauO Bln) noch die Umgebung einschließlich der benachbarten unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ästhetisch beeinträchtigt (§ 10 Abs. 2 BauO Bln).
(Leitsatz der Redaktion)
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