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Suchergebnis Urteilssuche (831 - 840 von 903)
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7 K 2410/96 - Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Erwerbsvorgang; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; VerfolgungsvermutungLeitsatz: Bei der Redlichkeitsprüfung kann auch auf Umstände abgestellt werden, die sich auf einen früheren Erwerbsvorgang beziehen.VG Dresden21.01.1999
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2 K 1662/95 - Erbausschlagung aufgrund nicht kostendeckender Mieten; unmittelbar bevorstehende Überschuldung; Überschuldung; Wertberechnung; Zeitwert; Sachwert; Ertragswert; InstandsetzungsaufwandLeitsatz: Zur Wertberechnung für ein Grundstück.VG Leipzig14.01.1999
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IX R 69/98 - Umlagen und Nebenentgelt für Betriebskosten Einnahmen aus V+VLeitsatz: 1. Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. 2. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.BFH14.12.1999
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I R 66/98 - Anschaffungskosten für Grund und Boden; keine Neubewertung bei niedrigem DDR-Kaufpreis; Förderung der eigengenutzten WohnungLeitsatz: Erwarb ein Steuerpflichtiger im Beitrittsgebiet vor dem 1. Juli 1990 ein Grundstück, auf dem er für eigene Wohnzwecke ein Haus errichten ließ, sind die Anschaffungskosten für Grund und Boden i. S. des § 10 e EStG nicht gemäß § 9 Abs. 1 DMBilG neu zu bewerten.BFH21.10.1999
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IX R 42/97 - Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit; nachträgliche WerbungskostenLeitsatz: Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.BFH16.09.1999
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IX R 59/96 - Liebhaberei bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; bei Erwerb erteilte Wiederverkaufsgarantie; Verkaufsabsicht bereits bei Erwerb eines ObjektesLeitsatz: Das FG kann die Absicht des Steuerpflichtigen, langfristig Überschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wegen einer beim Erwerb erteilten sog. Wiederverkaufsgarantie nur dann verneinen, wenn erkennbar ist, daß der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb des Objekts ernsthaft in Betracht gezogen hat, sich mit Rücksicht auf diese Garantie von dem Objekt wieder zu trennen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462).BFH14.09.1999
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IX R 64/96 - Fremdvergleich; Vermietung an FamilienangehörigeLeitsatz: Bei einer langfristigen Vermietung wird die Absicht, positive Überschüsse zu erzielen, nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß der vereinbarte Mietpreis lediglich rd. zwei Drittel der Marktmiete beträgt (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. September 1997 - IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl. II 1998, 771).BFH27.07.1999
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2Z BR 115/99 - Instandsetzung von Fenstern und Türen; Kostentragung; Abwälzung auf die SondereigentümerLeitsatz: 1. Eine Bestimmung der Teilungserklärung, daß die Innenfenster und Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume zum Sondereigentum gehören, bezieht sich nach ihrem Sinn und ihrer nächstliegenden Bedeutung nur auf die Innenfenster und -türen mit selbständigem, gesondert zu öffnendem Rahmen (echte Doppelfenster usw.). Eine solche Bestimmung ist als wirksam zu betrachten. 2. Die nichtige Bestimmung einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kann im Einzelfall in eine andere, wirksame Regelung umgedeutet werden. Diese darf in ihren rechtlichen Wirkungen jedoch nicht weiter reichen als die unwirksame Bestimmung. Daher kann eine Regelung mit dem oben wiedergegebenen Inhalt, ihre Nichtigkeit unterstellt, nicht in eine Regelung umgedeutet werden, daß den einzelnen Wohnungseigentümern die Instandhaltung und Instandsetzung der in ihrem Sondereigentumsbereich gelegenen Fenster und Türen insgesamt obliegt.BayObLG21.12.1999
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2Z BR 79/99 - Ergänzung der Jahresabrechnung; Eigentümerbeschluß; Sanierungsmaßnahmen; Sonderumlage; RechnungslegungLeitsatz: 1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung um eine Aufstellung über Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, denn eine solche Aufstellung gehört nicht zu den wesentlichen Bestandteilen der Jahresabrechnung. 2. Die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung besteht grundsätzlich nur auf Grund eines Eigentümerbeschlusses gegenüber den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, nicht gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer. 3. Zur Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der bestimmte Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung durch Sonderumlagen festlegt, sowie anordnet, daß die Mehrkosten der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen sind.BayObLG21.12.1999
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2Z BR 79/99 - Jahresabrechnung; Ergänzung; RechnungslegungLeitsatz: 1. Der einzelne Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Ergänzung der Jahresabrechnung um eine Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, denn eine solche Aufstellung gehört nicht zu den wesentlichen Bestandteilen der Jahresabrechnung 2. Die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung besteht grundsätzlich nur aufgrund eines Eigentümerbeschlusses gegenüber den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, nicht gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer. 3. Zur Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der bestimmte Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung durch Sonderumlagen festlegt sowie anordnet, daß die Mehrkosten der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen sind.BayObLG21.12.1999