Urteil Bauplanungsrecht
Schlagworte
Bauplanungsrecht; Nichtbeplanter Innenbereich; Kerngebiets- und Wohnnutzung; Multiplex-Kino; Rücksichtnahmegebot; Besucher- und Verkehrslärm; Nachbarschutz; vorläufiger Rechtsschutz
Leitsätze
1. Ein Multiplex-Kino mit 1.800 Plätzen kann sich in einem durch Kerngebiets- und Wohnnutzung geprägten unbeplanten großstädtischen Innenbereich als Vergnügungsstätte einfügen, wenn die in dieser Gemengelage gebotene Rücksicht auf die Anwohner genommen wird.
2. Nachbarschutz aufgrund des im Einfügungserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots gegen die Genehmigung eines Multiplex-Kinos in einem durch Kerngebietsnutzungen und erheblichen Durchgangsverkehr vorbelasteten Wohngebiet kann nur gewährt werden, wenn die zu erwartenden Besucher- und Verkehrslärmimmissionen zu unzumutbaren Belästigungen führen, die über die durch die Vorbelastung begründete Duldungspflicht hinausgehen.
3. Zur Berechnung der durch ein Multiplex Kino zu erwartenden Besuchermengen und Verkehrslärmimmissionen und zur Interessen- und Folgenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens.
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