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  1. OVG 2 S 15.97 - Teilrücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung; Stellplatz
    Leitsatz: 1. Die für die teilweise Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Teilbarkeit setzt lediglich voraus, daß objektiv der herauszulösende Teil eindeutig beschrieben wird und vom Gesamtvorhaben räumlich gegenständlich oder, wenn es sich ausschließlich um einzelne Regelungselemente handelt, innerhalb des rechtlichen Gefüges der Genehmigung abgegrenzt werden kann, und daß ohne den zurückgenommenen Teil noch eine rechtmäßige Baugenehmigung für ein sinnvoll nutzbares Vorhaben verbleibt. Dagegen kommt es grundsätzlich darauf an, ob dem Bauherrn eine seinen ursprünglichen Vorstellungen hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung des Vorhabens entsprechende Genehmigung belassen wird, soweit nicht die Teilrücknahme eine für die Identität des Vorhabens konstitutive Komponente der Genehmigung betrifft. 2. Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung muß rechtlich sowohl in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wirkung der Teilrücknahme beziehen soll, als auch in dem Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids bestehen; jedoch sind spätere die Teilbarkeit betreffende Rechtsänderungen im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. 3. Zur Zulässigkeit der Teilrücknahme einer Baugenehmigung hinsichtlich der außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Hinterland genehmigten Kundenstellplätze für einen Selbstbedienungsmarkt.
    OVG Berlin
    16.01.1998
  2. OVG 2 S 14.97 - Bauordnungsrecht; Bauplanungsrecht; Nachbarschutz; übergeleitete Festsetzung; geschlossene Bauweise, Abstandfläche, Erforderlichkeit eines Grenzabstandes, Rücksichtnahmegebot; Doppelhausanbau; Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung
    Leitsatz: Hält in einem Gebiet der geschlossenen Bauweise ein Gebäude einen seitlichen Grenzabstand ein, so ist dem Grundstückseigentümer gegen die Genehmigung eines auf dem Nachbargrundstück zu errichtenden Grenzanbaus Nachbarschutz dann zu gewähren, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln auf dem Baugrundstück ebenfalls die Einhaltung eines Abstandes verlangt werden muß, weil nach § 22 Abs. 3 BauNVO - und dementsprechend im Geltungsbereich des übergeleiteten Planungsrechts nach § 8 Nr. 18 Satz 3 BO 58 - die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erfordert und der Verzicht auf einen Abstand aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde.
    OVG Berlin
    09.01.1998
  3. VG 22 A 141.95 - besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme; Zuordnungszusammenhang; Berliner Liste 3; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: Der Ausschluß der Rückerstattung eines in "Liste 3" geführten Grundstücks setzt im Falle einer nach dem 7. Oktober 1949 beschlossenen Enteignung voraus, daß diese Maßnahme noch objektiv der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen ist.
    VG Berlin
    17.12.1998
  4. 9 K 1059/96 - Ersatzgrundstück; Ausschlußfrist; Surrogationsanspruch
    Leitsatz: 1. Der Antrag auf Zuteilung eines Ersatzgrundstückes unterliegt keiner Ausschlußfrist. Über ihn kann erst entschieden werden, wenn bestandskräftig feststeht, daß eine Rückübertragung wegen § 4 Abs. 2 VermG ausscheidet. 2. Der Berechtigte hat einen Anspruch darauf, daß der derzeitige Eigentümer über den Antrag entscheidet. 3. Zu den Voraussetzungen für die Zuteilung eines Ersatzgrundstückes.
    VG Potsdam
    14.12.1998
  5. VG 10 A 283.97 - Zweckentfremdung: Kein sofortiger Vollzug einer Wiedervermietungsanordnung
    Leitsatz: Für eine Wohnung minderen Standards kann nicht ohne weiteres eine Nachfrage auf dem Berliner Wohnungsmarkt vermutet werden, so daß die sofortige Vollziehung einer Zuführungsaufforderung wegen Zweckentfremdung nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist.
    VG Berlin
    09.12.1998
  6. VG 10 A 616.97 - Zweckentfremdung; hochwertige Möblierung; Luxuswohnraum
    Leitsatz: Allein eine aufwendige Möblierung mit hochwertigen, teilweise eingebauten schloßartigen Möbeln schafft keinen Luxuswohnraum, für den das Zweckentfremdungsverbot nicht gilt.
    VG Berlin
    09.12.1998
  7. 7 K 1865/96 - Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs; Restitutionsanspruch; Anmeldefrist; Vertreter; Genehmigung
    Leitsatz: 1. Der Anmelder eines Rückübertragungsanspruchs muß spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist eine Berechtigtenstellung erworben haben. 2. Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter kann nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Vertretenen nicht mit heilender Wirkung im Hinblick auf die anspruchsausschließende Wirkung des Fristablaufs genehmigt werden.
    VG Chemnitz
    20.11.1998
  8. 2 K 1471/95 - JCC; Antragsbefugnis; Rechtsnachfolge; Redlichkeit; redlicher Erwerb; Einzelfallunrecht; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verein; Verfolgungsvermutung, jüdischer Sportverein; Verkaufserlös
    Leitsatz: 1. Zur Antragsbefugnis der Conference on Jewish Material Claims against Germany. 2. Zur Berechtigung und Rechtsnachfolge eines verfolgungsbedingt aufgelösten Vereins. 3. Für die Frage der Redlichkeit kommt es allein auf die Person des gegenwärtigen Rechtsinhabers an. 4. Zur Bestimmung des "Einzelfallunrechts".
    VG Leipzig
    29.10.1998
  9. VG 10 A 551.97 - Umwidmung zum Stichtag 1972; Ersatzwohnraumschaffung
    Leitsatz: 1. Eine Wohnung unterliegt nur dann nicht dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie vor dem 4. August 1972 vollständig zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurde. 2. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer Zweckentfremdung wegen der Schaffung von Ersatzwohnraum, wenn es sich dabei um schon vor Jahren ausgebaute Dachgeschoßwohnungen handelt.
    VG Berlin
    26.10.1998
  10. VG 25 A 237.96 - redlicher Erwerb; dingliches Nutzungsrecht; Erbbaurecht; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Abwesenheitspflegschaft; Verwaltungspraxis; Ratsmitglied
    Leitsatz: Redlicher Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts schließt Rückübertragung eines vorher entzogenen Erbbaurechts aus.
    VG Berlin
    14.10.1998