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Urteil Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs
Schlagworte
Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs; Restitutionsanspruch; Anmeldefrist; Vertreter; Genehmigung
Leitsätze
1. Der Anmelder eines Rückübertragungsanspruchs muß spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist eine Berechtigtenstellung erworben haben.
2. Die Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter kann nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Vertretenen nicht mit heilender Wirkung im Hinblick auf die anspruchsausschließende Wirkung des Fristablaufs genehmigt werden.
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