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Urteil Umwidmung zum Stichtag 1972
Schlagworte
Umwidmung zum Stichtag 1972; Ersatzwohnraumschaffung
Leitsätze
1. Eine Wohnung unterliegt nur dann nicht dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie vor dem 4. August 1972 vollständig zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurde.
2. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer Zweckentfremdung wegen der Schaffung von Ersatzwohnraum, wenn es sich dabei um schon vor Jahren ausgebaute Dachgeschoßwohnungen handelt.
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