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Urteil Teilrücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung


Schlagworte

Teilrücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung; Stellplatz

Leitsätze

1. Die für die teilweise Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderliche Teilbarkeit setzt lediglich voraus, daß objektiv der herauszulösende Teil eindeutig beschrieben wird und vom Gesamtvorhaben räumlich gegenständlich oder, wenn es sich ausschließlich um einzelne Regelungselemente handelt, innerhalb des rechtlichen Gefüges der Genehmigung abgegrenzt werden kann, und daß ohne den zurückgenommenen Teil noch eine rechtmäßige Baugenehmigung für ein sinnvoll nutzbares Vorhaben verbleibt.

Dagegen kommt es grundsätzlich darauf an, ob dem Bauherrn eine seinen ursprünglichen Vorstellungen hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung des Vorhabens entsprechende Genehmigung belassen wird, soweit nicht die Teilrücknahme eine für die Identität des Vorhabens konstitutive Komponente der Genehmigung betrifft.

2. Die Teilbarkeit einer Baugenehmigung muß rechtlich sowohl in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wirkung der Teilrücknahme beziehen soll, als auch in dem Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids bestehen; jedoch sind spätere die Teilbarkeit betreffende Rechtsänderungen im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

3. Zur Zulässigkeit der Teilrücknahme einer Baugenehmigung hinsichtlich der außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Hinterland genehmigten Kundenstellplätze für einen Selbstbedienungsmarkt.

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