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Suchergebnis Urteilssuche (261 - 270 von 321)
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3 C 199/90 - Betriebskostenabrechnung; Gegenüberstellung der Abrechnungsperioden; HauswartskostenLeitsatz: Bei einer Betriebskostenabrechnung ist es nicht unbedingt erforderlich, daß aufeinanderfolgende Jahre gegenübergestellt werden, wenn zwischenzeitlich keine Erhöhungen durchgeführt wurden.AG Neukölln17.01.1991
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12 a C 329/90 - Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Wertverbesserung; FensteraustauschLeitsatz: Der Austausch von Kastendoppelfenstern durch Isolierglasfenster stellt keine Wertverbesserung dar.AG Charlottenburg16.01.1991
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16 a C 281/90 - Mietgebrauch; teilgewerbliches Mietverhältnis; Außen-Briefkasten an der WohnungstürLeitsatz: Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Außen-Briefkastens an der Wohnungstür bei teilgewerblichem Mietverhältnis.AG Charlottenburg11.01.1991
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7 C 451/90 - Mieterhöhungsverlangen; Abweichung von vereinbarter MietstrukturLeitsatz: Unwirksames Mieterhöhungsverlangen, wenn es nicht aus sich heraus verständlich ist (hier: Mieterhöhungsverlangen weicht von vereinbarter Mietzinsstruktur ab).AG Schöneberg09.01.1991
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15 C 574/90 - Modernisierung; Vereinbarung; Treppeneinbau für abgeschlossene WohnungLeitsatz: 1. Der Einbau einer nur dem Mieter und seinen Besuchern zur Verfügung stehenden Treppe stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar. 2. Eine Vereinbarung im Mietvertrag über eine Modernisierungsmaßnahme ist dann wirksam, wenn zweifelhaft ist, ob diese Maßnahme tatsächlich eine Modernisierung darstellt, die andererseits aber auch ernstlich in Betracht kommt.AG Schöneberg08.01.1991
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8 C 597/90 - Heizkostenerfassung; Ablesetermin für Wärmemessgeräte; Schadensersatz bei Absage des AbleseterminsLeitsatz: Kein Schadensersatz bei rechtzeitiger Absage eines Ablesetermins für Wärmemeßgeräte.AG Neukölln08.01.1991
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BVerwG 8 C 63.89 - Wochenendhäuser; Wohnnutzung; WohngeldLeitsatz: 1. Den Wohnraumbegriff der §§ 1 und 3 WoGG erfüllt nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-) rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Berechtigten dazu bestimmt ist. 2. Wochenendhäuser dürfen nicht auf Dauer zum Wohnen benutzt werden (im Anschluß an das Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - BVerwGE 45, 120). 3. Ist ein Gebäude baurechtlich als Wochenendhaus genehmigt worden, so ist dies der Beurteilung im Wohngeldverfahren zugrunde zu legen.BVerwG18.01.1991
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OVG 2 S 21.91 - Vollziehungsanordnung; Teilbaugenehmigung; Gesamtvorhaben; Planaufstellung; zeichnerischer Fehler; Planentwurf; Fehlerheilung; Abwägungsspielraum des Plangebers; Abwägungsgebot; Fußgängerbereich; Risikoerklärung; VerpflichtungserklärungLeitsatz: 1. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehungsanordnung für eine Teilbaugenehmigung ist zu prüfen, ob das beantragte Gesamtvorhaben grundsätzlich mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie Rechte des widersprechenden Nachbarn betreffen können, übereinstimmen wird. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer während der Planaufstellung erteilten Teilbaugenehmigung kann wegen des überwiegenden Interesses des Bauherrn geboten sein, wenn ein bloßer zeichnerischer Fehler in dem im übrigen fehlerfreien Planentwurf durch Ergänzung geheilt werden wird und deshalb das Rechtsmittel des Nachbarn keinen Erfolg haben kann. 3. Zu den Fragen der Teilbarkeit eines Planentwurfs für ein Projekt, des Einflusses von vorangegangenen Entscheidungen (Wettbewerbsverfahren; Bauanträge; Grundstückskaufvertrag) auf den Abwägungsspielraum des Plangebers und der Einhaltung des Abwägungsgebots bei der geplanten Festsetzung eines Fußgängerbereichs und eines öffentlichen Platzes auf einem privaten Grundstück. 4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer (Teil-) Baugenehmigung kann nicht regelmäßig von der Abgabe einer Risiko- und Verpflichtungserklärung des Bauherrn abhängig gemacht werden.OVG Berlin20.12.1991
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OVG 8 S 231.91 - Antragsbefugnis für Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit; Käufer von Restitutionsansprüchen; Investitionsbescheinigung; Investitionen des Restitutionsberechtigten; Gleichwertigkeit; Glaubhaftmachung; zu geringe Entschädigung; TeilungsunrechtLeitsatz: 1. Formellrechtlich ist auch ein Käufer von Restitutionsansprüchen antragsbefugt i. S. von § 80 Abs. 4 VwGO. (Ob er sich ebenso wie ein "wirklicher Alteigentümer" oder dessen Erben materiellrechtlich auf § 3 a Abs. 3 VermG berufen darf, brauchte nicht entschieden zu werden.) 2. Gleichwertige Investitionen des Restitutionsberechtigten sind nicht nur bei dem Verkauf von Unternehmen, sondern auch beim Verkauf von Immobilien zu berücksichtigen (mit eingehender Begründung zur Entstehungsgeschichte von § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG). Wenn die Abwägung zur Gleichwertigkeit also ergibt, daß der Berechtigte zu gleichwertigen Investitionen bereit und in der Lage ist, darf die Investitionsbescheinigung nicht erteilt werden (oder im § 80 Abs. 4 VwGO-Verfahren: ist die aufschiebende Wirkung des Alteigentümer Widerspruchs wiederherzustellen). 3. Der Antragsteller muß nicht nur die investiven Maßnahmen, sondern auch seine materielle Berechtigung glaubhaft machen. 4. Etwaige Informationsdefizite zu den Einzelheiten der Enteignung i. S. von § 1 Abs. 1 VermG gehen nicht zu Lasten des heute Verfügungsberechtigten. 5. Grundsätzlich gehören Enteignungen gegen Entschädigung nicht zum sog. Teilungsunrecht und damit auch nicht zum Anwendungsbereich des VermG. Wenn der Antragsteller aber glaubhaft machen kann, daß er oder sein Rechtsvorgänger bei der Inanspruchnahme entschädigungslos oder gegen zu geringe Entschädigung oder durch unlautere Machenschaften enteignet wurde, kann er ausnahmsweise die Ansprüche aus dem VermG geltend machen.OVG Berlin08.11.1991
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OVG 2 S 6.91 - PDS-SozialplanLeitsatz: 1. Für Streitigkeiten zwischen der Treuhandanstalt und einer von der Vermögensverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR betroffenen Partei, die sich auf die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR beziehen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. § 20 b PartG-DDR und Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe d) Sätze 2 bis 4 des Einigungsvertrages sind mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Der Zustimmungsvorbehalt des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR dient der Sicherung der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens der Parteien sowie der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR und der Zurückführung des Vermögens an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger bzw. der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken nach Maßgabe d) Sätze 2 und 3 EV. Der Zustimmungsvorbehalt betrifft sowohl das Altvermögen (einschließlich der später an seine Stelle getretenen Vermögenssurrogate) als auch das nach dem 7. Oktober 1989 erworbene Neuvermögen. Die Zustimmung ist ein Verwaltungsakt, für dessen Erlaß die Treuhandanstalt entsprechend der Maßgabe d) Satz 1 EV auch dann zuständig ist, wenn Gegenstand der beabsichtigten Vermögensveränderung das Neuvermögen ist. 4. Die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR ist zu erteilen, wenn von der beabsichtigten Vermögensveränderung entweder nach dem 7. Oktober 1989 erworbenes Neuvermögen oder vor diesem Stichtag nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenes Altvermögen betroffen ist. Ein Versagungsermessen besteht in diesen Fällen nicht. 5. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu versagen, wenn nicht auszuschließen ist, daß von der beabsichtigten Vermögensveränderung nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenes Altvermögen betroffen ist. Ein Zustimmungsermessen besteht in diesen Fällen nicht. 6. Der Zweck der beabsichtigten Vermögensveränderung hat für die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR grundsätzlich keine Bedeutung. Er hat ebenfalls keine Bedeutung für die Zuordnung der Vermögensveränderung zum Alt- oder Neuvermögen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR.OVG Berlin08.10.1991