« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (391 - 400 von 731)

  1. 8 U 128/05 - Unwirksame Vertragsklausel zu den Folgen nicht gezahlter Kaution
    Leitsatz: Zur Auslegung einer Klausel in einem Mietvertrag, wonach der Mieter bei Nichtzahlung der Kaution "die Rechte aus dem Vertragsverhältnis" verliert und der Vermieter berechtigt sein soll, über das Mietobjekt "anderweitig zu verfügen", wobei der Mieter für den "tatsächlich ausgefallenen Mietzins ... einzustehen" habe.
    KG
    26.01.2006
  2. 8 U 208/05 - Ausfrieren des Mieters der Eigentumswohnung; Wohngeld
    Leitsatz: Ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung auf Zutritt zur Wohnung und Duldung des Abstellens der dort befindlichen Versorgungsanlagen besteht im Falle des Verzuges des Wohnungseigentümers mit der Zahlung von Wohngeld nicht.
    KG
    26.01.2006
  3. I-24 W 65/05 - Gebührenstreitwert für Räumungsklage; Nettogrundentgelt
    Leitsatz: 1. Der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage bemißt sich bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag nicht zwingend nach dem Jahresbetrag der Miete, sondern nach dem Zeitraum zwischen Klageerhebung und regulärem Ende des Mietverhältnisses (hier: sieben Monate). 2. Der Gebührenstreitwert eines auf die Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klageantrags ist nach § 3 ZPO zu bemessen und hat sich bei einem Zeitmietvertrag an dem Zeitraum zu orientieren, der zwischen dem ersten im Antrag genannten Monat und dem regulären Mietvertragsende liegt. 3. Neben einem Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung kommt einem Antrag auf Feststellung des Kündigungsfolgeschadens bis zum Mietvertragsende kein eigenständiger Wert zu.
    OLG Düsseldorf
    24.01.2006
  4. 8 U 169/05 - Kunde muß schriftlich Änderung des Leistungsumfangs der BSR verlangen; Verjährung; Stadtreinigung; Müllentsorgung; Rückforderung; Billigkeit; Leistungsbestimmung; Sammelbehälter; Pflichtenkreis
    Leitsatz: 1. Die Berliner Stadtreinigung (BSR) hat gegenüber ihren Kunden ein einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Art und Anzahl der zu benutzenden Sammelbehälter sowie über die Art und Häufigkeit sowie den Zeitpunkt der Behälterentleerung. 2. Die Festsetzung des Bedarfs des Kunden stellt eine einseitige Leistungsbestimmung durch die BSR dar, die dem Abänderungsbegehren des Kunden unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 315 BGB unterliegt. 3. Eine solche Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB kann aber erst dann stattfinden, wenn der Kunde von den BSR schriftlich eine Änderung des Leistungsumfanges verlangt hat und dieses abgelehnt worden ist. 4. Die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung des Abfallvolumens gehört zum Pflichtenkreis des Kunden. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    23.01.2006
  5. 8 U 22/05 - Schadensersatz wegen unberechtigter Wegnahme von Mietereinbauten; formularmäßiger Ausschluß des Wegnahmerechts des Mieters; Aufwendungsersatzansprüche des Mieters nach Eigentumswechsel; Schönheitsreparaturen ohne Fristenplan; Anspruch auf Geldersatz für nicht auszuführende Schönheitsreparaturen bei geplantem Umbau
    Leitsatz: 1. Modernisierungen sind keine Einrichtungen, die der Mieter wegnehmen darf. Nimmt er dennoch die zu diesem Zweck eingefügten Sachen weg, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. 2. Der formularmäßige Ausschluß des Wegnahmerecht des Gewerberaummieters ohne gleichzeitigen Ausschluß etwaiger gesetzlicher Ausgleichsansprüche für Mietereinbauten ist wirksam. 3. Sofort fällige Aufwendungsersatzansprüche des Mieters richten sich nicht gegen den nach der Aufwendung in den Mietvertrag eingetretenen Erwerber , sondern gegen den früheren Vermieter. 3. Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen ist auch ohne Nennung eines Regel-Fristenplans hinreichend bestimmt. Der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz wegen Nichtausführung der Schönheitsreparaturen geht bei Umbauabsicht nach Beendigung des Mietverhältnisses in eine Geldforderung in Höhe desjenigen Betrages über, den der Mieter ohne den Umbau zur Erfüllung seiner Schönheitsreparaturpflicht aufzuwenden gehabt hätte. Hinterläßt der Mieter die Mieträume in eine Rohbauzustand ist ein Mietausfall von zwei Monaten nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter substantiiert dartut , daß er die Räume nach Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand sofort hätte weiter vermieten können. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    19.01.2006
  6. 24 W 50/05 - Keine Kostenpflicht des Verwalters bei Vertretung in Wohngeldverfahren; formelle Beteiligung
    Leitsatz: Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter ist (Aufgabe von KG NZM 2005, 462).
    KG
    16.01.2006
  7. 8 U 157/05 - Abbedingung der Schriftformklausel; Unterschrift nur eines Vertragsberechtigten; Kündigung; Differenzmiete; Schlüsselrückgabe; Rückgabe der Mietsache; Eigentumsübergang durch Umwandlung/Ausgliederung; Anforderungen an gewillkürte Form; Vermieterstellung
    Leitsatz: 1. Durch die Eintragung der im Wege der Umwandlung erfolgten Ausgliederung des abgespaltenen Vermögens des Rechtsträgers und damit Übergang des Eigentums an dem abgespaltenen Mietgrundstück tritt der übernehmende Rechtsträger in die während der Dauer seines Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein; nicht hiervon erfaßt sind die vor dem Eigentumsübergang fällig gewordenen Ansprüche. 2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen an eine gewillkürte Form selbst bestimmen, so daß nicht jeder Mangel einer zugleich einzuhaltenden gesetzlichen Schriftform zur Unwirksamkeit des Vertrages wegen Nichteinhaltung der gewillkürten Form führt. 3. Die Schriftformklausel, wonach "Änderungen, Ergänzungen, Erneuerungen und Nebenabreden" nur wirksam sind, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen, wobei diese Formabrede wiederum nur schriftlich abbedungen werden kann (sog. qualifizierte Schriftformklausel) gilt nicht für Wirksamkeit des Vertragsabschlusses, sondern erst für die Zeit danach. 4. Weist die Mietvertragsurkunde nur die Unterschrift eines Gesellschafters einer GbR ohne einen auf den anderen Gesellschafter lautenden Vertretungszusatz aus, ist die gesetzliche Schriftform des § 566 BGB a. F. nicht eingehalten. 5. Aus der bloßen Räumung und Rückgabe der Schlüssel kann jedenfalls dann nicht auf eine dementsprechende konkludente Kündigung des Mietverhältnisses geschlossen werden, wenn der Mietvertrag für die Kündigung die Schriftform vorsieht. 6. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den fortbestehenden Mietvertrag bereits ausgezogen und zahlt keine Miete, handelt er rechtsmißbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete zu der durch die Weitervermietung erzielten Miete mit der Begründung verweigert, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    16.01.2006
  8. 12 U 216/04 - Steigerung von Betriebskosten (Bewachungs- und Hauswartskosten) um jeweils über 10 %; Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
    Leitsatz: Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (hier: Bewachungskosten und Hauswartskosten) gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10 % gestiegen, obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.
    KG
    12.01.2006
  9. 4 U 85/05 - Wertausgleichsanspruch, Grundstücksbewertung, Verkehrswertberechnung, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren
    Leitsatz: Bei der Bewertung von Grundstücken, die auf laufende Erträge ausgerichtet sind, ist das Ertragswertverfahren - nicht das Sachwertverfahren - angebracht. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Brandenburg
    11.01.2006
  10. 8 U 86/05 - Bürgschaft; Abbedingung der Rechte des Bürgen; unwirksame Bürgschaftsverpflichtung
    Leitsatz: Ein Bürgschaftsformular ist zumindest insoweit unwirksam, als hierin vorgesehen ist, daß die Bürgin auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nach § 770 Abs. 2 BGB uneingeschränkt verzichtet. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    09.01.2006