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3 U 113/05 - Keine Verwirkung der Mieterhöhung bei bloßer Untätigkeit des Mieters; Information; Mieterhöhung; Wertsicherungsklausel; Lebenshaltungsindex; Statistisches Bundesamt; Gaststätte; CampingplatzLeitsatz: 1. Ist zwischen den Parteien eine Mieterhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel nach dem Lebenshaltungskostenindex vereinbart worden, ist es dem Mieter zuzumuten, selbst die Entwicklung des Index zu beobachten und entsprechende Rückstellungen zu bilden. 2. Eine Verwirkung des Vermieteranspruchs auf Mieterhöhung kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter darauf vertrauen durfte, daß der Vermieter eine erhöhte Miete nicht mehr verlangen wird. 3. Eine Wertsicherungsklausel läßt zweifelsfrei den Willen der Parteien erkennen, die Mietanpassung an einem vom Statistischen Bundesamt geführten Index auszurichten. (Leitsätze der Redaktion)OLG Rostock24.04.2006
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8 U 204/05 - Abzug für fällige Instandsetzung und Verteilung der Modernisierungskosten bei Wärmedämmung schadhafter Außenwände; Baustelleneinrichtung; GerüstLeitsatz: Führt der Vermieter eine Modernisierung durch Anbringung einer Wärmedämmung der Außenwände durch und bestand vorher auch Instandsetzungsbedarf wegen Putzabplatzungen, müssen bei der Mieterhöhung die ersparten Instandsetzungskosten abgezogen werden. Dazu gehören auch Kosten für Baustelleneinrichtung und Gerüst. Bei der Kostenumlage ist es nicht unbillig, die Kosten der Wärmedämmung nur auf die Wohnungen umzulegen, auf die die Wärmedämmung unmittelbar wirkt. (Leitsätze der Redaktion)KG20.04.2006
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3 U 157/05 - Zahlung der Umsatzsteuer nur bei vertraglicher Abrede; Leistungsbestimmung; stillschweigende Tilgungsbestimmung; fristlose Kündigung bei Strafanzeige des Mieters gegen den VermieterLeitsatz: 1. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Umsatzsteuerbeitrages entsteht nur, wenn der Vertrag eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung enthält und soweit der Vermieter tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist. 2. Die allein dem Schuldner zustehende Tilgungsbestimmung kann dieser auch stillschweigend treffen, z. B. durch Zahlung gerade dieses Betrages einer Schuldsumme oder des unstreitigen Teils einer Forderung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 366 Rn. 4 m. w. N.). 3. Die Erstattung einer Strafanzeige durch die Mieterin gegen den Vermieter kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellen, der eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt. Dies gilt namentlich, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt wird. An dieser fehlt es insbesondere, wenn der Anzeigenerstatter nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Hierzu gehören diejenigen Fälle, in denen der Anzeigende eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit seines Vertragspartners, von der er selbst nicht betroffen ist, zum Anlaß einer Anzeige nimmt.OLG Brandenburg19.04.2006
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12 U 249/04 - Prozeßkostenhilfe für Reilgionsgemeinschaft mit behaupteter Gemeinnützigkeit als Verein; Verpflichtung zur Rücklagenbildung für Rechtsstreite; Einsatz des VereinsvermögensLeitsatz: Ein eingetragener Verein, dessen wesentlicher Vereinszweck in der "Bildung einer Religionsgesellschaft" zur Pflege und Förderung seiner religiösen Anliegen und Ziele, auch durch Betreiben von Gebetsstätten besteht, hat zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters sein Vermögen einzusetzen. Unterläßt er es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten Rücklagen zu bilden, muß er sich so behandeln lassen, als sei Vermögen vorhanden; er kann sich nicht darauf berufen, in seiner Satzung sei derartiges nicht vorgesehen, sondern sein Vermögen sei nur für unmittelbare Vereinszwecke zu verwenden. Er hat außerdem darzulegen, daß auch seine Mitglieder die Prozeßkosten nicht aufbringen können (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).KG13.04.2006
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8 U 160/05 - Änderungen im Gesellschafterbestand bei OHG als Mieterin; Gesellschafter; MieterstellungLeitsatz: 1. Scheidet einer von zwei Gesellschaftern einer OHG aus, wird der nunmehrige Inhaber des Einzel- und Handelsunternehmens alleiniger Mieter. 2. Tritt danach ein neuer persönlich haftender Gesellschafter in das Unternehmen mit der Folge ein, daß sie dadurch eine OHG wird, wird diese nicht Mieterin anstelle des bisherigen Inhabers. 3. Scheidet der bisherige Einzelhandelsunternehmer und persönlich haftende Gesellschafter aus der neuen OHG aus und wird neuer Kommanditist, ändert sich an seiner Stellung als (alleiniger) Mieter nichts. (Leitsätze der Redaktion)KG13.04.2006
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8 U 99/05 - Bitte um Fristverlängerung für Schönheitsreparaturen als deklaratorisches Schuldanerkenntnis auch ohne wirksame KlauselLeitsatz: Teilt der Mieter dem Vermieter nach Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit, daß er um Fristverlängerung zur Durchführung der nach dem Aufforderungsschreiben erforderlichen Arbeiten bitte, kann hierin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden.KG06.04.2006
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1 U 96/05 - Abfallentsorgung; Straßenreinigung; Verwaltungsvermögen WEG; gesamtschuldnerische Haftung; Gesamthaftung für kommunale Gebühren und Entgelte; Teilrechtsfähigkeit; Wasser; Abwasser; MüllabfuhrLeitsatz: 1. Die Ordnungsgemäße Redaktion der Straßen obliegt dem Land Redaktion als öffentliche Aufgabe für die An- und Hinterlieger der betroffenen Straße, was zu einem Redaktion- und Benutzungszwang führt. 2. Kostenschuldner sind die benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer, wobei sich die Entgeltpflicht aus den vertraglichen Rechtsbeziehungen ergibt. 3. Die Verpflichtung zur Zahlung der Wohnungseigentümer folgt aus § 427 Redaktion. (Leitsätze der Redaktion)KG06.04.2006
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3 U 265/05 - Wohnungseigentümergemeinschaft; Verwalterbefugnisse; Kontoüberziehung durch WEG-Verwalter; KreditaufnahmeLeitsatz: 1. Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch dann nicht ohne besondere Vollmacht berechtigt, im Namen der Gemeinschaft Kredite aufzunehmen, wenn diese der Bezahlung notwendiger Aufwendungen der Gemeinschaft dienen sollen. 2. Wird die Kreditaufnahme nicht genehmigt, schulden in Altfällen die Wohnungseigentümer und ab dem 2. Juni 2005 allein die Wohnungseigentümergemeinschaft Rückzahlung der der Gemeinschaft zugewendeten Mittel aus ungerechtfertigter Bereicherung. 3. Sind in "Altfällen" noch die Wohnungseigentümer verklagt worden, bedarf es weder einer Rubrumsberichtigung, noch einer Klagerücknahme mit Klageänderung auf die Gemeinschaft. (Leitsätze der Redaktion)OLG Celle05.04.2006
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10 W 1545/03 - Bodenneuordnung; Sonderungsteilbescheid; Bodenrichtwert; Wertermittlungsstichtag; Bemessungszeitpunkt; Entschädigungsleistung; AusgleichsleistungLeitsatz: 1. In den Verfahren nach § 1 Nr. 3 und Nr. 4 BoSoG (ergänzende und komplexe Bodenneuordnung) ist in entsprechender Anwendung der § 58 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Erlaß des Sonderungsbescheids der für die Bestimmung des Bodenwerts maßgebende Zeitpunkt (Anschluß an den Beschluß des OLG Dresden [3. ZS] vom 13. Dezember 1999 - 3 W 1583/99). Eine Vorverlegung auf einen früheren Zeitpunkt (hier den der Eröffnung des Verfahrens) in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 SachenRBerG kommt nicht in Betracht. 2. Zur Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 SachenRBerG bei der Bemessung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach § 15 BoSoG.OLG Dresden03.04.2006
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I-10 U 143/05 - Bei falschem Umlagemaßstab ist Betriebskostenabrechnung noch formell ordnungsgemäß; verbrauchsabhängige Abrechnung; Anpassungsverlangen; Wohnflächenberechnung; AbrechnungsperiodeLeitsatz: 1. Enthält die Nebenkostenabrechnung einzelne nicht umlagefähige Positionen oder basiert sie auf einem falschen Umlegungsmaßstab, handelt es sich ausschließlich um - die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung unberührt lassende - Fragen der inhaltlichen Richtigkeit. Zur Herbeiführung der Fälligkeit bedarf es keiner Erteilung einer korrigierten Abrechnung. 2. Hat der Vermieter nur 70 % statt 70,25 % der Gesamtkosten in Ansatz gebracht, wird der Mieter hierdurch nicht benachteiligt. Inwieweit andere Mieter wegen des verbleibenden Anteils gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen worden sind, ist ohne Belang. 3. Enthält der Wohnungsmietvertrag allein die Vorgabe, daß Betriebskosten in Abhängigkeit von ihrem tatsächlichen Anfall anteilig durch die Mietpartei zu tragen sind, ohne nähere Eingrenzung, wie der entsprechende Anteil zu ermitteln ist, und haben sich die Parteien (hier: durch Einigung auf die Wohnflächenberechnung des Steuerberaters) verbindlich auf eine Konkretisierung der maßgebenden Flächen und des daraus abzuleitenden Umlegungsmaßstabes geeinigt, muß sich der Mieter hieran festhalten lassen. 4. Von den Bestimmungen der HeizkostenV abweichende vertragliche Vereinbarungen entbehren nicht ohne weiteres der Wirksamkeit. Vielmehr bedarf es eines Anpassungsverlangens einer der beiden Vertragsparteien, um eine Vertragsanpassung an die Erfordernisse der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen. Ein solches Verlangen (hier: durch Übersendung der Heizkostenabrechnung) wirkt nach allgemeinen Grundsätzen - § 556 a Abs. 2 BGB findet im Geltungsbereich der HeizkostenV keine Anwendung - erst für die nachfolgende Abrechnungsperiode. 5. Eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit genügt nicht § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.OLG Düsseldorf30.03.2006