Urteil Abbedingung der Schriftformklausel
Schlagworte
Abbedingung der Schriftformklausel; Unterschrift nur eines Vertragsberechtigten; Kündigung; Differenzmiete; Schlüsselrückgabe; Rückgabe der Mietsache; Eigentumsübergang durch Umwandlung/Ausgliederung; Anforderungen an gewillkürte Form; Vermieterstellung
Leitsätze
1. Durch die Eintragung der im Wege der Umwandlung erfolgten Ausgliederung des abgespaltenen Vermögens des Rechtsträgers und damit Übergang des Eigentums an dem abgespaltenen Mietgrundstück tritt der übernehmende Rechtsträger in die während der Dauer seines Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein; nicht hiervon erfaßt sind die vor dem Eigentumsübergang fällig gewordenen Ansprüche.
2. Die Vertragsparteien können die Anforderungen an eine gewillkürte Form selbst bestimmen, so daß nicht jeder Mangel einer zugleich einzuhaltenden gesetzlichen Schriftform zur Unwirksamkeit des Vertrages wegen Nichteinhaltung der gewillkürten Form führt.
3. Die Schriftformklausel, wonach "Änderungen, Ergänzungen, Erneuerungen und Nebenabreden" nur wirksam sind, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen, wobei diese Formabrede wiederum nur schriftlich abbedungen werden kann (sog. qualifizierte Schriftformklausel) gilt nicht für Wirksamkeit des Vertragsabschlusses, sondern erst für die Zeit danach.
4. Weist die Mietvertragsurkunde nur die Unterschrift eines Gesellschafters einer GbR ohne einen auf den anderen Gesellschafter lautenden Vertretungszusatz aus, ist die gesetzliche Schriftform des § 566 BGB a. F. nicht eingehalten.
5. Aus der bloßen Räumung und Rückgabe der Schlüssel kann jedenfalls dann nicht auf eine dementsprechende konkludente Kündigung des Mietverhältnisses geschlossen werden, wenn der Mietvertrag für die Kündigung die Schriftform vorsieht.
6. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den fortbestehenden Mietvertrag bereits ausgezogen und zahlt keine Miete, handelt er rechtsmißbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete zu der durch die Weitervermietung erzielten Miete mit der Begründung verweigert, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen.
(Leitsätze der Redaktion)
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