Urteil Gebührenstreitwert für Räumungsklage
Schlagworte
Gebührenstreitwert für Räumungsklage; Nettogrundentgelt
Leitsätze
1. Der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage bemißt sich bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag nicht zwingend nach dem Jahresbetrag der Miete, sondern nach dem Zeitraum zwischen Klageerhebung und regulärem Ende des Mietverhältnisses (hier: sieben Monate).
2. Der Gebührenstreitwert eines auf die Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klageantrags ist nach § 3 ZPO zu bemessen und hat sich bei einem Zeitmietvertrag an dem Zeitraum zu orientieren, der zwischen dem ersten im Antrag genannten Monat und dem regulären Mietvertragsende liegt.
3. Neben einem Antrag auf zukünftige Nutzungsentschädigung kommt einem Antrag auf Feststellung des Kündigungsfolgeschadens bis zum Mietvertragsende kein eigenständiger Wert zu.
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