Urteil Kunde muß schriftlich Änderung des Leistungsumfangs der BSR verlangen
Schlagworte
Kunde muß schriftlich Änderung des Leistungsumfangs der BSR verlangen; Verjährung; Stadtreinigung; Müllentsorgung; Rückforderung; Billigkeit; Leistungsbestimmung; Sammelbehälter; Pflichtenkreis
Leitsätze
1. Die Berliner Stadtreinigung (BSR) hat gegenüber ihren Kunden ein einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Art und Anzahl der zu benutzenden Sammelbehälter sowie über die Art und Häufigkeit sowie den Zeitpunkt der Behälterentleerung.
2. Die Festsetzung des Bedarfs des Kunden stellt eine einseitige Leistungsbestimmung durch die BSR dar, die dem Abänderungsbegehren des Kunden unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 315 BGB unterliegt.
3. Eine solche Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB kann aber erst dann stattfinden, wenn der Kunde von den BSR schriftlich eine Änderung des Leistungsumfanges verlangt hat und dieses abgelehnt worden ist. 4. Die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung des Abfallvolumens gehört zum Pflichtenkreis des Kunden. (Leitsätze der Redaktion)
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