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Suchergebnis Urteilssuche (771 - 780 von 857)

  1. BVerwG 4 BN 66.09 - Geringfügigkeit; Antragsbefugnis; Störfallbetrieb; Seveso-II-Richtlinie; Standort; Abwägungsausfall; Konfliktbewältigung; immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren; Sicherheitsabstand; Ergebnisrelevanz
    Leitsatz: Für die Antragsbefugnis kommt es nicht darauf an, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre. Soll ein Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb eines Störfallbetriebs ermöglichen und befinden sich in der Nähe der hierfür vorgesehenen Fläche schutzbedürftige Nutzungen, darf die Gemeinde die Lösung eines daraus möglicherweise resultierenden Nutzungskonflikts nur dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann.
    BVerwG
    16.03.2010
  2. BVerwG 3 B 8.10 - Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde; Frist für Rücknahme des Zuordnungsbescheides
    Leitsatz: 1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung beschränkt das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive, wobei die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, zu denen auch das Maß der Fehlsamkeit der Zuordnungsentscheidung und damit die Erkennbarkeit des Mangels zählt. 2. Die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG beginnt mit dem Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    08.03.2010
  3. BVerwG 8 B 87.09 - Anmeldefrist; Anschlussfrist; Gebietsaustausch; Verfolgungsmaßnahme; Wiedergutmachungslücke
    Leitsatz: 1. Die Regelung der Anmeldefrist und deren Ausgestaltung als materiell-rechtliche Ausschlussfrist dient dazu, die Verkehrsfähigkeit aller Vermögenswerte wiederherzustellen, die von einer Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen waren. Dazu zählen auch die Grundstücke, die aufgrund analoger Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. 2. Für die analoge Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG genügt, dass das streitige Grundstück durch NS-Verfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet geschädigt worden war, aber vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aufgrund eines Gebietsaustauschs zwischen der DDR und der Bundesrepublik aus dem Beitrittsgebiet ausschied.
    BVerwG
    01.03.2010
  4. BVerwG 8 C 48.09 - Wiedergutmachungslücke
    Leitsatz: Nach 1945 galten im Beitrittsgebiet keine dem alliierten oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Regelungen. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    01.03.2010
  5. BVerwG 8 C 14.08 - Bindung an das Klageziel; Entschädigungsberechtigung; Berechtigungsfeststellung; Teilbestandskraft
    Leitsatz: Wird in einem im Verfahren nach dem Vermögensgesetz ergangenen Bescheid eine (Entschädigungs-) Berechtigung des Antragstellers festgestellt, so erwächst diese, wenn sie nicht angefochten wird, in Teilbestandskraft mit der Folge, dass das Gericht über die Berechtigtenstellung (§ 2 Abs. 1 VermG) des Anspruchstellers, der seinen Rückübertragungsanspruch weiter verfolgt, im weiteren Klageverfahren nicht mehr anderweitig entscheiden darf (im Anschluss an die Rechtsprechung des 7. Senats u. a. Urteil vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 = ZOV 1998, 287).
    BVerwG
    24.02.2010
  6. BVerwG 8 B 72.09 - Enteignungsverbot; Sequestrierung; Nutzungsüberlassung; Überlagerung
    Leitsatz: 1. Für die Annahme eines Enteignungsverbotes genügt jede die Enteignung generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligende oder korrigierende Äußerung der Besatzungsmacht. 2. Die Aufhebung einer Sequestrierung ist aber keine notwendige Voraussetzung einer entsprechenden Erklärung. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    19.02.2010
  7. BVerwG 8 B 96.09 - Zwangsversteigerung; verfolgungsbedingte Überschuldung; Anforderungen an fristgerechte Anmeldung; Computerliste
    Leitsatz: 1. Zur Wahrung der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist es geboten, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dabei genügt es, dass im Restitutionsantrag der Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren abzielt, so genau bezeichnet ist, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Eine wirksame Anmeldung setzt auch voraus, dass die als Berechtigte in Betracht kommende Person ihren Willen bekundet hat, den Anspruch anzumelden, wozu auch die Einreichung einer Computerliste ausreicht. 2. Ein Eigentumsverlust während der nationalsozialistischen Zeit ist unter anderem dann verfolgungsbedingt gewesen, wenn der verfolgte Eigentümer nicht oder nicht wirklich in der Lage war, die Zwangsversteigerung durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem nichtverfolgten Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten, der nicht das Opfer von Verfolgungsmaßnahmen war. Die Verfolgungslage war aber auch dann ursächlich für den Verlust des Vermögenswertes in der Zwangsversteigerung, wenn diese wegen einer Verbindlichkeit betrieben wurde, die ein Verfolgter wegen seiner Verfolgungssituation nicht mehr erfüllen konnte. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    12.02.2010
  8. BVerwG 3 PKH 9.09 - Vorrangigkeit der Feststellung der unrechtmäßigen Freiheitsentziehung für die Ermittlung der Verfolgungszeit; Tatbestandswirkung; Freiheitsentziehung; Verfolgungszeitraum; Berufsausbildung
    Leitsatz: 1. Die Schutzwirkungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes decken auch Fälle ab, in denen jemand daran gehindert wird, eine Ausbildung abzuschließen. 2. Die Feststellung einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren nach Maßgabe des vorrangigen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes entfaltet im Rahmen des beruflichen Rehabilitierungsverfahrens Tatbestandswirkung und bildet den notwendigen Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der konkreten Verfolgungszeit. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    04.02.2010
  9. BVerwG 3 B 86.09 
 - Vermögenszuordnungsrecht; zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen; Fiskalerbschaft; „widerlegte” Fiskalerbschaft; Ausschlussfrist; Zuordnungsentscheidung; Zuordnungsfähigkeit; Rechte privater Dritter
    Leitsatz: Alle am 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes eingetragenen Gegenstände des Verwaltungs- und Finanzvermögens (Art. 21, 22 EV) unterliegen den Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts. Das gilt auch dann, wenn eine für den Fiskus streitende Erbvermutung, die Grundlage für die Überführung des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum war, nachträglich widerlegt wird.
    BVerwG
    01.02.2010
  10. BVerwG 5 B 37.09 - Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Rechtsstaatsprinzip; Rückübertragungsanspruch bei Vorversterben des Geschädigten; Testamentsvollstreckung
    Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich auch dann als eine den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn ein Gericht in einem aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag auf seine (vorläufige) Rechtsauffassung und/oder auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, aber in dem nach Nichtannahme des Vergleichsvorschlags - durch eine andere Kammer - erlassenen Urteil einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt einnimmt und/oder den Prozessstoff abweichend würdigt, ohne die Beteiligten vorab darauf hinzuweisen, dass es möglicherweise anders entscheiden werde und ihnen damit Gelegenheit zu weiterem Vortrag und gegebenenfalls Beweisanträgen zu geben. 2. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung unterliegt der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker auch dann, wenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes verstorben ist und demzufolge der Anspruch auf Rückübertragung nach den erbrechtlichen Regeln weder bei gesetzlicher noch bei testamentarischer Erbfolge dem Nachlass angehört, sondern erstmals in der Person des Rechtsnachfolgers des Geschädigten entsteht. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    29.01.2010