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Urteil Geringfügigkeit


Schlagworte

Geringfügigkeit; Antragsbefugnis; Störfallbetrieb; Seveso-II-Richtlinie; Standort; Abwägungsausfall; Konfliktbewältigung; immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren; Sicherheitsabstand; Ergebnisrelevanz

Leitsätze

Für die Antragsbefugnis kommt es nicht darauf an, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre.

Soll ein Bebauungsplan die Errichtung und den Betrieb eines Störfallbetriebs ermöglichen und befinden sich in der Nähe der hierfür vorgesehenen Fläche schutzbedürftige Nutzungen, darf die Gemeinde die Lösung eines daraus möglicherweise resultierenden Nutzungskonflikts nur dann in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verweisen, wenn dieser Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann.

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