Urteil Anmeldefrist
Schlagworte
Anmeldefrist; Anschlussfrist; Gebietsaustausch; Verfolgungsmaßnahme; Wiedergutmachungslücke
Leitsätze
1. Die Regelung der Anmeldefrist und deren Ausgestaltung als materiell-rechtliche Ausschlussfrist dient dazu, die Verkehrsfähigkeit aller Vermögenswerte wiederherzustellen, die von einer Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen waren. Dazu zählen auch die Grundstücke, die aufgrund analoger Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
2. Für die analoge Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG genügt, dass das streitige Grundstück durch NS-Verfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet geschädigt worden war, aber vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aufgrund eines Gebietsaustauschs zwischen der DDR und der Bundesrepublik aus dem Beitrittsgebiet ausschied.
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