Urteil Zwangsversteigerung
Schlagworte
Zwangsversteigerung; verfolgungsbedingte Überschuldung; Anforderungen an fristgerechte Anmeldung; Computerliste
Leitsätze
1. Zur Wahrung der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist es geboten, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren. Dabei genügt es, dass im Restitutionsantrag der Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren abzielt, so genau bezeichnet ist, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht. Eine wirksame Anmeldung setzt auch voraus, dass die als Berechtigte in Betracht kommende Person ihren Willen bekundet hat, den Anspruch anzumelden, wozu auch die Einreichung einer Computerliste ausreicht.
2. Ein Eigentumsverlust während der nationalsozialistischen Zeit ist unter anderem dann verfolgungsbedingt gewesen, wenn der verfolgte Eigentümer nicht oder nicht wirklich in der Lage war, die Zwangsversteigerung durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem nichtverfolgten Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten, der nicht das Opfer von Verfolgungsmaßnahmen war. Die Verfolgungslage war aber auch dann ursächlich für den Verlust des Vermögenswertes in der Zwangsversteigerung, wenn diese wegen einer Verbindlichkeit betrieben wurde, die ein Verfolgter wegen seiner Verfolgungssituation nicht mehr erfüllen konnte.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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