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Suchergebnis Urteilssuche (411 - 420 von 649)

  1. 65 S 35/05 - Verzug bei Irrtum über die Höhe der Mietminderungsquote
    Leitsatz: Ein zur Kündigung berechtigender Zahlungsverzug des Mieters liegt auch dann vor, wenn er sich bei einer Minderungsquote verschätzt hat; schuldloser Rechtsirrtum liegt nur dann vor, wenn der Mieter sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Fragen bemüht und nicht das Risiko, daß seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat.
    LG Berlin
    27.05.2005
  2. 62 S 87/05 - Übergabe einer mit Harry-Potter-Motiven beklebten Wohnung
    Leitsatz: Das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer hält sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    26.05.2005
  3. 65 S 39/05 - Nichtzahlung einer Vergleichssumme als schwerwiegender Vertragsverstoß; irrtümlicher Hinweis auf Schonfristregelung nicht bindend
    Leitsatz: 1. Zahlt der Mieter einen gerichtlich protokollierten Vergleichsbetrag (hier: 4.750 Euro) trotz Mahnung und Kündigungsandrohung nicht, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB gerechtfertigt. 2. Ein irrtümlicher Hinweis in der Kündigung auf die Schonfristregelung ist nicht bindend; bei einer späteren fristgerechten Zahlung wird die Kündigung nicht unwirksam. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    24.05.2005
  4. 62 S 37/05 - Unzulässige Videoanlage zur Verhinderung von Schmierereien
    Leitsatz: Der Mieter kann Entfernung einer Videoanlage verlangen, wenn die Gefahr von Eigentumsverletzungen nach Einbau einer funktionstüchtigen Schließanlage nebst Gegensprechanlage mit Videobild maßgeblich gemindert ist.
    LG Berlin
    23.05.2005
  5. 67 S 19/05 - Keine überspannten Anforderungen an die Modernisierungsankündigung; Sammelheizung; Bad und Innen-WC allgemein üblich auch im ehemaligen Ost-Berlin
    Leitsatz: 1. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung dürfen nicht überspannt werden (hier: Einbau einer Dusche unter Wegfall der Speisekammer), denn der Mieter kann mit Hilfe eines Zollstocks nachmessen, ob die Umgestaltung zumutbar ist. 2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte wegen der zu erwartenden Mieterhöhung berufen, wenn die Modernisierungsmaßnahme nur den allgemein üblichen Standard herbeiführen soll. Das ist, auch wenn man nur Altbauwohnungen im Ostteil Berlins berücksichtigt, dann der Fall, wenn die Wohnung mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet werden soll.
    LG Berlin
    12.05.2005
  6. 63 S 170/04 - Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße und Minderung
    Leitsatz: Weicht die tatsächliche Größe der Wohnung, berechnet nach der II. Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung, um mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten Größe ab, liegt kein zur Minderung berechtigender Mangel vor, wenn die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Fläche getroffen haben (Abgrenzung zu BGH GE 2004, 680).
    LG Berlin
    10.05.2005
  7. 64 S 503/04 - Halten eines Kampfhundes nicht immer Kündigungsgrund
    Leitsatz: Das Interesse an einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht vorrangig gegenüber dem Interesse des Mieters an der mietvertraglich nicht verbotenen Tierhaltung, solange das Tier (hier: Kampfhund) den Hausfrieden nicht stört.
    LG Berlin
    06.05.2005
  8. 63 S 497/04 - Urkundenprozeß auch bei Ansprüchen aus Wohnraummiete
    Leitsatz: Zahlungsansprüche aus einem Wohnraummietvertrag können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden.
    LG Berlin
    03.05.2005
  9. 67 S 414/04 - Anspruch aufgrund der Quotenklausel; Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Eine sog. Quotenklausel, nach der der Mieter bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen Renovierungskosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen hat: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen seit Vertragsbeginn länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 %, ist wirksam. Die Klausel ist insofern auch nicht unangemessen, da ein etwaiger Nachteil bei den Nebenräumen dadurch ausgeglichen wird, daß für die Naßräume mit einer Renovierungsfrist von nur drei Jahren die Quotenschritte gleichermaßen gelten, was einen Vorteil für den Mieter darstellt. Die Quotenklausel wird auch nicht deshalb unwirksam, weil die Selbstausführung durch den Mieter am Ende des Mietverhältnisses nicht ausdrücklich eingeräumt wird. Eine Unwirksamkeit bestünde nur bei einem Ausschluß dieser Möglichkeit. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    28.04.2005
  10. 64 S 450/04 - Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nicht vor Mietende
    Leitsatz: Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB zwar auch dann schon mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Die Verjährungsfrist kann aber nicht vor dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    12.04.2005