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Urteil Darlehenszinsen
Schlagworte
Darlehenszinsen; Gewinnausschüttungen; Vermögenswert; entschädigungslose Enteignung; vorläufige Entziehung; Geldforderungen
Leitsätze
1. Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen einer Kommanditgesellschaft sind Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG.
2. Zum Begriff der entschädigungslosen Enteignung.
3. § 4 Abs. 1 VermG findet auf Geldforderungen keine Anwendung.
4. Die vorläufige Entziehung eines Vermögenswertes steht der Minderung nach § 11 Abs. 5 nicht gleich.
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