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Urteil Beschäftigung eines zehnjährigen Kindes im Ghetto, Ghetto-Waisenheim, Hilfe bei der Beschäftigung der Mutter


Schlagworte

Beschäftigung eines zehnjährigen Kindes im Ghetto, Ghetto-Waisenheim, Hilfe bei der Beschäftigung der Mutter

Leitsätze

1. Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr von Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte.

2. Nicht nur die Annahme einer vom Judenrat des Ghettos angebotenen Arbeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal der „aus eigenem Willensentschluss“ zustande gekommenen Beschäftigung, sondern auch diejenige Tätigkeit, die einem Zögling von der Leitung eines Ghetto-Waisenheimes zugeteilt wurde.

3. Ein niedriges Alters des Ghetto-Bewohners (hier: zehn Jahre) steht der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung nicht entgegen, auch wenn es sich dabei um Kinderarbeit handelte. Es ist deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zehnjährige Kinder in der fraglichen Zeit, die auf sich allein gestellt in einem Ghetto-Waisenheim lebten, Tätigkeiten etwa in nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben von ernsthaftem wirtschaftlichem Wert verrichteten.

4. Nahrungsmittel, die der Ghetto-Bewohner für seine Arbeit erhielt, sind als Entgelt zu werten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt nur geringfügig war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in einem angemessenen Verhältnis stand.

5. Eine Beschäftigung i.S.v. § 1 Abs. 1 ZRBG liegt nicht vor, wenn ein Kind seiner Mutter bei deren Beschäftigung im Ghetto Hilfe und Unterstützung zuteil werden ließ.

(Leitsätze der Redaktion)

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