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Suchergebnis Urteilssuche (251 - 260 von 538)

  1. 22 Ws Reha 43/15 - Mündliche Erörterung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Rehabilitierungsverfahren als Zivilverfahren i.S.d. EMRK, Regelaufhebungsgrund bei Einweisung in Spezialheim
    Leitsatz: 1. Im Rehabilitierungsverfahren ist weder das Rehabilitierungsgericht noch das Beschwerdegericht zu einer mündlichen Anhörung des Betroffenen verpflichtet. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, der gleichwertig neben den Bestimmungen des StrRehaG und deshalb von letztgenannten als leges speciales verdrängt wird. Im Übrigen handelt es sich bei dem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 2 des StrRehaG um kein Verfahren, mit dem zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen, oder um eine „strafrechtliche Anklage“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Rechtsprechung des EGMR zu dieser Frage liegt nicht vor.2. Die vom OLG Naumburg (ZOV 2016, 25) in einem Einzelfall aufgestellte Regelvermutung, die Einweisung in ein Spezialheim dürfte in aller Regel unverhältnismäßig gewesen sein, wenn der Eingewiesene nicht zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe, teilt der Senat nicht. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Rostock
    15.07.2016
  2. 1 U 36/13 - Rechtsmangel, Rechte Dritter nach ausländischem Recht, Replevin-Anspruch
    Leitsatz: 1. Ein Rechtsmangel im Sinne des deutschen Kaufrechts liegt bei der Beschlagnahme der Kaufsache durch staatliche Behörden nur dann vor, wenn die Beschlagnahme den Verfall oder die Einziehung zur Folge haben kann, und wenn sie rechtmäßig erfolgt ist. 2. Ausländische Rechte Dritter können einen Rechtsmangel begründen. 3. Ein sog. Replevin-Anspruch nach US-amerikanischem Recht auf Wiederinbesitznahme eines vom Anspruchsgegner widerrechtlich an sich genommenen Gegenstandes besteht nicht, wenn ein jüdischer Kunsthändler aufgrund des Verfolgungsdrucks des NS-Regimes im Jahr 1937 zum Verkauf eines Kunstwerkes gezwungen war, der hierdurch entstandene materielle Verfolgungsschaden aber bereits nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes ausgeglichen wurde.4. Ein Replevin-Anspruch ist verwirkt, wenn im Fall eines Zwangsverkaufs während der NS-Herrschaft der Geschädigte keine ausreichenden Such- und Restitutionsbemühungen nach Kriegsende unternommen hat. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Köln
    08.07.2016
  3. 14 U 23/15 - Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen Abrechnungsfirma wegen unrichtiger Abrechnung, Anspruch auf Abrechnungskorrektur, Auskunftsanspruch, Verjährung, Ausschlussfrist für Vermieter, Energiedienstleister als Erfüllungsgehilfe
    Leitsatz: Der Eigentümer und Vermieter kann von dem mit der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten beauftragten Energiedienstleister nicht nur Korrektur der unrichtigen Abrechnung, sondern auch Schadensersatz verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    01.07.2016
  4. 1 Reha Ws 25/16 - Psychiatrische Einrichtung, Geschlechtskrankheiten, Nichtvorliegen der Einweisungsvoraussetzungen, sachfremder Zweck
    Leitsatz: 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar.2. War für die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus auf Grundlage der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 der von dieser zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme geforderte „Schutz der Gesundheit der Werktätigen“ nicht maßgeblich, war die Maßnahme auch aus damaliger Sicht nicht gerechtfertigt und diente einem sachfremden Zweck. Dies gilt insbesondere, wenn die Einweisung der Disziplinierung der Betroffenen wegen des von den DDR-Behörden nicht gebilligten Lebenswandels diente.3. Beobachtungs- und Verleumdungsmaßnahmen staatlicher Stellen der DDR sowie im Beruf erlittene Nachteile sind keine rehabilitierungsfähigen Maßnahmen i. S. d. StrRehaG. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Dresden
    30.06.2016
  5. I-24 U 170/15 - Zahlungsverzug des Mieters, Kündigung, Beendigung des Mietverhältnisses, Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: 1. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters wird nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB durch eine nachträglich erklärte Aufrechnung nur unwirksam, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Zugang der Kündigungserklärung bestanden hat. Durch Aufrechnung mit einem erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entstehenden Anspruch auf Rückzahlung von nicht abgerechneten Nebenkostenvorauszahlungen kann daher eine fristlose Kündigung nicht abgewendet werden. 2. Eine wirksame Aufrechnungsbeschränkung gilt nach Beendigung des Mietverhältnisses fort. Der Aufrechnungsausschluss hindert die Aufrechnung jedoch nicht, wenn die Gegenforderung begründet und entscheidungsreif ist. 3. Der Mieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nur, wenn und soweit er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. 4. Zu den an eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung zu stellenden Anforderungen. 5. Der frühere Vermieter bleibt gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundeigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.
    OLG Düsseldorf
    28.06.2016
  6. 8 U 62/15 - Unmöglichkeit der Nutzung wegen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen
    Leitsatz: Wenn eine Nutzung der Räume wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit nicht in Betracht kommt, ist es dem Mieter nicht zuzumuten, die Räume zu beziehen und das Einschreiten der Behörde abzuwarten. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    23.06.2016
  7. 22 Ws Reha 16/16 - Befangenheit, Rechtsbehelf gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs, Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Leitsatz: 1. Nach § 15 StrRehaG i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO kann im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines erkennenden Richters als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, nur zusammen mit der erstinstanzlichen Endentscheidung angefochten werden (Abweichung von OLG Jena, ZOV 2012, 199). 2. Dies beruht auf dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, der sich auch auf das Rehabilitierungsverfahren übertragen lässt, denn auch hier können Betroffene durchaus ein Interesse an einer Verfahrensverzögerung haben, um insbesondere in aussichtslosen Fällen zu versuchen, das Verfahren und eine bestandskräftige Endentscheidung mutmaßlich mit der Behauptung hinauszuzögern, es gäbe noch unerschlossene Beweismittel zu ihren Gunsten, deren Aufdeckung abgewartet werden müsse, oder es zeichne sich eine Gesetzesänderung zu ihren Gunsten ab. (Leitsätze der Redaktion)
    OLG Rostock
    23.06.2016
  8. 3 U 3/15 - Erlöschen, Verjährung und Verwirkung des Ankaufsanspruchs nach SachenRBerG
    Leitsatz: 1. Da das Besitzrecht akzessorisch zum Bereinigungsanspruch des § 32 SachenRBerG (Erbbaurecht) oder § 61 SachenRBerG (Ankaufsrecht) ist, müssen die Voraussetzungen eines Bereinigungsanspruchs vorliegen.2. Auf den Bereinigungsanspruch aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz findet die zehnjährige Verjährung Anwendung. 3. Der Bereinigungsanspruch ist nicht schon deshalb verwirkt, weil der Berechtigte nicht in angemessener Zeit nach erfolgloser Beendigung des Vermittlungsverfahrens Feststellungsklage erhoben hat. (Nichtamtliche Leitsätze)
    OLG Rostock
    23.06.2016
  9. 1 W 166/16 - Erforderliche Verwalterzustimmung bei Bruchteilsübertragung eines GbR-Wohnungseigentums
    Leitsatz: Übertragen die miteinander verheirateten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten vereinbart ist.
    KG
    14.06.2016
  10. 12 W 19/16 - Gebührenstreit, Klage auf Feststellung der Minderung
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel, und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer - nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.
    KG
    06.06.2016