Urteil Psychiatrische Einrichtung, Geschlechtskrankheiten, Nichtvorliegen der Einweisungsvoraussetzungen, sachfremder Zweck
Schlagworte
Psychiatrische Einrichtung, Geschlechtskrankheiten, Nichtvorliegen der Einweisungsvoraussetzungen, sachfremder Zweck
Leitsätze
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar.
2. War für die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus auf Grundlage der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 der von dieser zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme geforderte „Schutz der Gesundheit der Werktätigen“ nicht maßgeblich, war die Maßnahme auch aus damaliger Sicht nicht gerechtfertigt und diente einem sachfremden Zweck. Dies gilt insbesondere, wenn die Einweisung der Disziplinierung der Betroffenen wegen des von den DDR-Behörden nicht gebilligten Lebenswandels diente.
3. Beobachtungs- und Verleumdungsmaßnahmen staatlicher Stellen der DDR sowie im Beruf erlittene Nachteile sind keine rehabilitierungsfähigen Maßnahmen i. S. d. StrRehaG.
(Leitsätze der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?