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Urteil Befangenheit, Rechtsbehelf gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs, Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO


Schlagworte

Befangenheit, Rechtsbehelf gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs, Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsätze

1. Nach § 15 StrRehaG i. V. m. § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO kann im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines erkennenden Richters als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, nur zusammen mit der erstinstanzlichen Endentscheidung angefochten werden (Abweichung von OLG Jena, ZOV 2012, 199).

2. Dies beruht auf dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, der sich auch auf das Rehabilitierungsverfahren übertragen lässt, denn auch hier können Betroffene durchaus ein Interesse an einer Verfahrensverzögerung haben, um insbesondere in aussichtslosen Fällen zu versuchen, das Verfahren und eine bestandskräftige Endentscheidung mutmaßlich mit der Behauptung hinauszuzögern, es gäbe noch unerschlossene Beweismittel zu ihren Gunsten, deren Aufdeckung abgewartet werden müsse, oder es zeichne sich eine Gesetzesänderung zu ihren Gunsten ab.

(Leitsätze der Redaktion)

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