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Urteil Rechtsmangel, Rechte Dritter nach ausländischem Recht, Replevin-Anspruch


Schlagworte

Rechtsmangel, Rechte Dritter nach ausländischem Recht, Replevin-Anspruch

Leitsätze

1. Ein Rechtsmangel im Sinne des deutschen Kaufrechts liegt bei der Beschlagnahme der Kaufsache durch staatliche Behörden nur dann vor, wenn die Beschlagnahme den Verfall oder die Einziehung zur Folge haben kann, und wenn sie rechtmäßig erfolgt ist.

2. Ausländische Rechte Dritter können einen Rechtsmangel begründen.

3. Ein sog. Replevin-Anspruch nach US-amerikanischem Recht auf Wiederinbesitznahme eines vom Anspruchsgegner widerrechtlich an sich genommenen Gegenstandes besteht nicht, wenn ein jüdischer Kunsthändler aufgrund des Verfolgungsdrucks des NS-Regimes im Jahr 1937 zum Verkauf eines Kunstwerkes gezwungen war, der hierdurch entstandene materielle Verfolgungsschaden aber bereits nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes ausgeglichen wurde.

4. Ein Replevin-Anspruch ist verwirkt, wenn im Fall eines Zwangsverkaufs während der NS-Herrschaft der Geschädigte keine ausreichenden Such- und Restitutionsbemühungen nach Kriegsende unternommen hat.

(Leitsätze der Redaktion)

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