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C 2 S 1373/92 - Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Fristenregelung für InvestitionseinwendungenLeitsatz: 1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft ist prozeßführungsbefugt für die Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids (wie B. v. 28. April 1993 - C 2 S 1433/92 -, ZOV 1993, S. 439 ff.). 2. § 2 a VermG führt zu einer erbrechtlichen Sonderregelung im Vermögensrecht, aus der sich die Berechtigung des einzelnen Mitglieds einer Erbengemeinschaft ergibt, allein und ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die Rückübertragung des Vermögenswerts an die Erbengemeinschaft zu verlangen. 3. Zum Einwendungsausschluß in § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG.VG Chemnitz18.07.1994
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2 A 123/93 - Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche; AltabtretungenLeitsatz: Eine vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG erfolgte notariell beurkundete Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche bleibt auch ohne ihre Anzeige binnen drei Monaten beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG) wirksam. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG ist nur auf solche "Altabtretungen" anzuwenden, die nicht den Formerfordernissen des Art. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 2. VermRÄndG entsprechen.VG Halle16.07.1994
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13 A 87.94 - Baugenehmigung; Wohnbauvorhaben auf einer öffentlichen Grünfläche; Parkanlage; GrünflächeLeitsatz: 1. Die Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben auf einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" ist objektiv-rechtlich rechtswidrig. Die zugrundeliegende Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnG n. F. ist ebenfalls rechtswidrig, weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit bei dringendem Wohnbedarf zwar vorliegen, diese aber die Abweichung nicht "erfordern". Eine solche Erforderlichkeit kommt anders als bei festgesetzten Baugebieten für eine öffentliche Grünfläche nicht in Betracht. 2. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" in einem Bebauungsplan kann generell nachbarschützende Wirkung haben. Diese ist durch Interpretation der planerischen Festsetzung zu ermitteln. Je kleinteiliger und kleinflächiger eine solche Parkanlage ausgewiesen wird, desto eher dient sie auch den Interessen der Anwohner. Während ein allgemeines Wohngebiet "am" Park von dessen Ausweisung nur reflexartig profitiert, kann die Festsetzung kleiner Grünflächen in einem allgemeinen Wohngebiet (Wohngebiet "mit" Park) von der generell drittschützenden Wirkung der Wohngebietsausweisung erfaßt sein.VG Berlin14.07.1994
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VG 9 A 29.93 - Mauergrundstück; unlautere Machenschaft; ManipulationLeitsatz: Die Enteignung eines Grundstücks zum Zwecke des Mauerbaus ist kein Fall des Machtmißbrauchs im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG. Diese Vorschrift erfaßt nämlich solche Sachverhalte nicht, bei denen nach den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften nach den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist.VG Berlin12.07.1994
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5 K 224/92 Me - Verein; Rechtsnachfolger; Berechtigter; FunktionsnachfolgerLeitsatz: Ein neu gegründeter eingetragener Verein ist auch dann nicht Rechtsnachfolger eines Berechtigten, wenn er Funktionsnachfolger ist.VG Meiningen12.07.1994
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VG 31 A 630.93 - Unentgeltlichkeit der Überlassung des Vermögenswertes; Überführung eines Vermögenswertes aus kommunalem Eigentum in Volkseigentum; Vermögensnachfolge; RechtsträgerwechselLeitsatz: Ein Vermögenswert ist i. S. d. Art. 21 Abs. 3 EV von einer Gemeinde dann unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, wenn er unmittelbar aus kommunalem Eigentum ohne Gegenleistung in Volkseigentum überführt worden ist. Darauf, ob die Überführung in Volkseigentum auf einem Einzelakt der Vermögensübertragung beruht oder eine Vermögensnachfolge stattgefunden hat, kommt es nicht an. Die Unentgeltlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Zuge eines nach Überführung in Volkseigentum vorgenommenen Rechtsträgerwechsels Zahlungen geleistet werden.VG Berlin11.07.1994
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1 K 804/94 - Wertausgleich; Mitarbeit des Verfügungsberechtigten; UntätigkeitsklageLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines zureichenden Grundes für die behördliche Untätigkeit; hier verneint. 2. Zu den Voraussetzungen der Mitarbeit des Verfügungsberechtigten bei der Berechnung des Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 VermG.VG Leipzig07.07.1994
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C 1 K 583/91 - nicht kostendeckende Mieten; Überschuldung; Beleihungswert; Instandsetzungsaufwendungen; WerterhaltungsrückständeLeitsatz: 1. Bei der Überschuldungsbetrachtung im Sinn des § 1 Abs. 2 VermG ist regelmäßig der Zeitwert als Beleihungswert zugrunde zu legen, sofern die Ausschöpfung des Kreditrahmens in vollem Umfang - d. h. nach der damals üblichen Praxis der Geldinstitute zu maximal 80 % des Zeitwertes - angestrebt wurde. 2. Bei der Überschuldungsbetrachtung ist außerdem zu berücksichtigen, ob die bei der Einräumung eines Kredites vom Kreditnehmer aufzubringenden Zinsen und Tilgungsraten von dem aus den Mieteinnahmen erwirtschafteten jährlichen Überschuß bestritten werden konnten. 3. Sind im Zeitpunkt des Eigentumsverzichtes, der Schenkung oder der Erbausschlagung vorhandene bauliche Mängel und Werterhaltungsrückstände nicht weiter aufklärbar, kann der im Antrag auf Genehmigung des Eigentumsverzichtes beschriebene bauliche Zustand des Gebäudes als Grundlage für den Umfang der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Instandhaltungsaufwendungen zugrundegelegt werden.VG Chemnitz05.07.1994
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VG 29 A 130.94 - Vollzugsinteresse; Vollziehungsanordnung; Modernisierung eines WohnhausesLeitsatz: In Fällen offensichtlich unbegründeter Restitutionsanträge (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO) sind keine hohen Anforderungen an das Gewicht des Vollzugsinteresses und das Begründungserfordernis für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) zu stellen; das Interesse an der Instandsetzung und Modernisierung eines Wohnhauses trägt die Anordnung.VG Berlin05.07.1994
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1 K 340/93. Me - Rechtsbehelfsbelehrung; Widerspruchsbescheid; Klagefrist; AnfechtungsklageLeitsatz: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich über die Klagemöglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid belehrt, ist dann richtig, wenn Streitgegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage ohnehin nur der Widerspruchsbescheid sein kann.VG Meiningen05.07.1994