Urteil Unentgeltlichkeit der Überlassung des Vermögenswertes
Schlagworte
Unentgeltlichkeit der Überlassung des Vermögenswertes; Überführung eines Vermögenswertes aus kommunalem Eigentum in Volkseigentum; Vermögensnachfolge; Rechtsträgerwechsel
Leitsätze
Ein Vermögenswert ist i. S. d. Art. 21 Abs. 3 EV von einer Gemeinde dann unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, wenn er unmittelbar aus kommunalem Eigentum ohne Gegenleistung in Volkseigentum überführt worden ist. Darauf, ob die Überführung in Volkseigentum auf einem Einzelakt der Vermögensübertragung beruht oder eine Vermögensnachfolge stattgefunden hat, kommt es nicht an. Die Unentgeltlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Zuge eines nach Überführung in Volkseigentum vorgenommenen Rechtsträgerwechsels Zahlungen geleistet werden.
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