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Urteil Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche
Schlagworte
Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche; Altabtretungen
Leitsatz
Eine vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG erfolgte notariell beurkundete Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche bleibt auch ohne ihre Anzeige binnen drei Monaten beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG) wirksam. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG ist nur auf solche "Altabtretungen" anzuwenden, die nicht den Formerfordernissen des Art. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 2. VermRÄndG entsprechen.
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