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  1. V ZR 193/93 - Kaufpreisrückzahlung; Verzugsschaden; Schadensberechnung
    Leitsatz: Der Käufer einer Eigentumswohnung kann gegenüber dem Verkäufer, der mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug ist, seinen Schaden regelmäßig nicht (abstrakt) durch einen Teuerungsaufschlag zum Kaufpreis berechnen; eine (konkrete) Schadensberechnung ist in diesem Falle auch ohne Deckungskauf durch Angabe eines bestimmten Kaufangebots möglich.
    BGH
    02.12.1994
  2. III ZR 33/94 - Amtshaftung; Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde; Baugenehmigung mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Trinkwasseranschlusssanierung
    Leitsatz: Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesichert ist, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor (vermeidbaren) Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.
    BGH
    01.12.1994
  3. XII ZR 150/93 - Mietausfallschaden; Verjährung; selbständiges Beweisverfahren
    Leitsatz: a) Kommt der Mieter mit der vertraglichen Verpflichtung in Verzug, die Mietsache zum Ende des Mietverhältnisses instand zu setzen, so ist der Anspruch des Vermieters auf Ersatz eines Mietausfallschadens nach § 286 Abs. 1 BGB auf eine abhängige Nebenleistung i. S. d. § 224 BGB gerichtet. Soweit der Anspruch auf die abhängige Nebenleistung vor der Verjährung des Hauptanspruchs eingeklagt worden ist, findet § 224 BGB keine Anwendung. b) Die §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB, nach denen das selbständige Beweisverfahren die Verjährung unterbricht, sind auf mietrechtliche Ansprüche nicht anzuwenden.
    BGH
    23.11.1994
  4. V ZR 98/93 - Immissionsabwehr gegen genehmigungsbedürftige Anlage; Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
    Leitsatz: a) Der von einer Immission Betroffene ist auch dann aus besonderen Gründen gehindert, die Einwirkungen zu unterbinden, wenn er auf Versprechungen des Störers zur Abhilfe und auf die Durchsetzung verwaltungsrechtlich angeordneter Abhilfemaßnahmen vertraut und wenn nicht anzunehmen ist, er werde mit zivilrechtlichen Mitteln schneller die Beeinträchtigung abstellen können, als dies im Verwaltungsverfahren und durch eigene Anstrengungen des Störers möglich ist. b) Ist eine Schutzvorkehrung gegen Immissionen - insbesondere bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (vgl. § 15 BImSchG) - genehmigungsbedürftig, so schließt dies grundsätzlich die zivilrechtliche Verurteilung des Störers zu Abwehrmaßnahmen nicht aus. c) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB).
    BGH
    18.11.1994
  5. - XI ZR 64/94 - Aufbauhypothek zur Schaffung und zur Erhaltung privaten Wohraums; öffentlicher Glaube des Grundbuchs
    Leitsatz: Hat der örtlich zuständige Rat bei der Bestellung sogenannter Aufbauhypotheken die Erfordernisse des § 16 der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum nicht eingehalten, so macht dies die Aufbauhypotheken nicht unwirksam. Hypotheken, die unter der Geltung des ZGB bestellt wurden, entstanden nur, soweit auch die gesicherte Forderung tatsächlich entstand. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich bei ihnen nicht auf das Vorhandensein der gesicherten Forderung. Das gilt auch für sogenannte Aufbauhypotheken.
    BGH
    15.11.1994
  6. VI ZR 2/94 - Schadensersatz wegen arglistig erschlichener Gerichtsentscheidung (DDR)
    Leitsatz: a) Die auf § 826 BGB beruhende Möglichkeit des Geschädigten, die Rechtskraft einer arglistig erschlichenen gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen, ist nicht den Rechtsbehelfen gleichzustellen, mit denen aufgrund der Übergangsregelung des Einigungsvertrages Entscheidungen von Gerichten der DDR nach der Wiedervereinigung angefochten werden können. b) Die deliktsrechtliche Generalnorm des § 330 ZGB kann grundsätzlich nicht als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs herangezogen werden, durch den ein Geschädigter die vermögensrechtlichen Wirkungen einer arglistig erschlichenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der DDR rückgängig machen will.
    BGH
    15.11.1994
  7. III ZR 50/94 - Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung; Sachverständigenhaftung für fehlerhaftes Gebäudewertgutachten; Schutzbereichshaftung
    Leitsatz: Zur Frage, ob ein Käufer, der in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, aufgrund dessen ein Bausachverständiger für den Verkäufer ein Gutachten über den Wert des Grundstücks zu erstatten hat, auch dann von dem Sachverständigen Schadensersatz wegen schuldhaft unrichtiger Begutachtung verlangen kann, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens von dem Verkäufer (arglistig) herbeigeführt worden ist.
    BGH
    10.11.1994
  8. BLw 1/94 - LPG-Waldbestände; Verfassungsgemäßheit der Legalenteignung
    Leitsatz: Die auf die Waldbestände bezogene Legalenteignung der LPGen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
    BGH
    04.11.1994
  9. IX ZR 12/94 - Notarhaftung; Belehrung über ungesicherte Vorleistung einer Partei
    Leitsatz: a) Der Urkundsnotar hat über die rechtliche Tragweite des Geschäfts regelmäßig zu belehren. Diese Verpflichtung entfällt ausnahmsweise dann, wenn die Beteiligten sich über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren sind und die konkrete Vertragsgestaltung gleichwohl ernsthaft wollen. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hat im Streitfall der Notar zu beweisen. b) Es betrifft die rechtliche Tragweite eines Grundstücksgeschäfts, wenn eine Partei eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen hat.
    BGH
    27.10.1994
  10. VIII ARZ 3/94 - Rechtsentscheid; Mietvorauszahlungsklausel; Aufrechnungsankündigung
    Leitsatz: Die in einem Mietvertrag über Wohnraum enthaltene Formularklausel: Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist unwirksam, wenn der Vertrag zugleich die folgende Klausel enthält: Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung mit einer Forderung wegen Schadensersatzes aufgrund eines Mangels (§ 538 BGB) nur aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Wohnungsunternehmen mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Im übrigen ist die Aufrechnung gegen Mietzinsforderungen ausgeschlossen, soweit der Mieter nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend macht.
    BGH
    26.10.1994