Urteil Immissionsabwehr gegen genehmigungsbedürftige Anlage
Schlagworte
Immissionsabwehr gegen genehmigungsbedürftige Anlage; Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Leitsätze
a) Der von einer Immission Betroffene ist auch dann aus besonderen Gründen gehindert, die Einwirkungen zu unterbinden, wenn er auf Versprechungen des Störers zur Abhilfe und auf die Durchsetzung verwaltungsrechtlich angeordneter Abhilfemaßnahmen vertraut und wenn nicht anzunehmen ist, er werde mit zivilrechtlichen Mitteln schneller die Beeinträchtigung abstellen können, als dies im Verwaltungsverfahren und durch eigene Anstrengungen des Störers möglich ist. b) Ist eine Schutzvorkehrung gegen Immissionen - insbesondere bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage (vgl. § 15 BImSchG) - genehmigungsbedürftig, so schließt dies grundsätzlich die zivilrechtliche Verurteilung des Störers zu Abwehrmaßnahmen nicht aus. c) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB).
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