Urteil Aufbauhypothek zur Schaffung und zur Erhaltung privaten Wohraums
Schlagworte
Aufbauhypothek zur Schaffung und zur Erhaltung privaten Wohraums; öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Leitsätze
Hat der örtlich zuständige Rat bei der Bestellung sogenannter Aufbauhypotheken die Erfordernisse des § 16 der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum nicht eingehalten, so macht dies die Aufbauhypotheken nicht unwirksam.
Hypotheken, die unter der Geltung des ZGB bestellt wurden, entstanden nur, soweit auch die gesicherte Forderung tatsächlich entstand. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich bei ihnen nicht auf das Vorhandensein der gesicherten Forderung. Das gilt auch für sogenannte Aufbauhypotheken.
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