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64 S 154/94 - Nutzungsvertrag; Erholungsgrundstück; gesellschaftlich vertretbarer Grund; Kündigung; wirtschaftliche Verwertung; Laube; Alteigentümer; VertragsmoratoriumLeitsatz: 1. Der in den Nutzungsvertrag gem. § 16 Abs. 2 VermG eintretende Alteigentümer ist erst mit Bestandskraft des entsprechenden Bescheides oder mit Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.1992 berechtigt, das Nutzungsverhältnis zu kündigen. 2. Dabei stehen ihm grundsätzlich nur diejenigen Kündigungsgründe zur Seite, die in seiner Person entstanden sind. 3. Soweit der Nutzer auf dem Grundstück eine Laube errichtet hat, kann dann dahinstehen, ob eine staatliche Baugenehmigung vorlag oder notwendig war, wenn der in den Nutzungsvertrag eintretende Alteigentümer diesen Zustand längere Zeit hingenommen hat. 4. Die Erkrankung der Ehefrau des Alteigentümers in Verbindung mit einer ärztlich attestierten Notwendigkeit der Erholung auf einem Freizeitgrundstück kann als "gesellschaftlich gerechtfertigter Grund" i. S. d. § 314 Abs. 3 ZGB angesehen werden. 5. Das Vertragsmoratorium des Art. 232 § 4 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB i. d. F. des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 gilt nicht für vor seinem Inkrafttreten zugegangene Kündigungen. 6. Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB ist auf Nutzungsverträge zur Erholung und Freizeitgestaltung nicht anwendbar.LG Berlin28.10.1994
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55 S 128/94 - GrunddienstbarkeitLeitsatz: Zum Unwirksamwerden einer Grunddienstbarkeit in der ehemaligen DDR nach Inkrafttreten des ZGB.LG Berlin28.10.1994
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61 S 116/94 - Kündigungserklärung; Vermietermehrheit; MiteigentümerLeitsatz: Obliegt die Hausverwaltung einer natürlichen Person, die zugleich Mitvermieterin ist, so wirkt eine durch Rechtsanwalt "namens der Hauseigentümerin" erklärte Abmahnung oder Kündigung nicht für alle Vermieter.LG Berlin24.10.1994
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64 S 173/94 - Beschwerdewert; Räumungsklage; Datschengrundstück; Grundstücksnutzungsvertrag; staatliche Genehmigung; Mietvertragseintritt; Vermieterwechsel; BaulichkeitserrichtungLeitsatz: 1. Der Wert der Beschwer des mit einer Klage auf Räumung von Datschengrundstücken abgewiesenen Eigentümers bemißt sich nach dem dreieinhalbjährigen Nutzungsentgelt zuzüglich des Wertes vertraglicher Gegenleistung, die der Nutzer übernommen hat. 2. Wird durch einen späteren Nutzungsvertrag der bisherige Nutzungsvertrag über ein Grundstück fortgesetzt, auf dem erst nach Abschluß des früheren Nutzungsvertrages eine Baulichkeit errichtet worden ist, so bedurfte der Vertrag nicht der staatlichen Genehmigung gem. §§ 312 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 2 Satz 2 a. F. ZGB. 3. Eine dem Eintritt des restituierten Eigentümers in den Pachtvertrag entgegenstehende Unredlichkeit kann dann nicht angenommen werden, wenn der Vertrag, der nach dem 18.10.1989 abgeschlossen wurde, einen bereits vor diesem Stichtag abgeschlossenen Pachtvertrag ersetzt. 4. Der gerichtlichen Aufhebung eines vor dem 3.10.1990 abgeschlossenen Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zu Erholungszwecken gem. § 314 Abs. 4 Satz 2 des darauf anzuwendenden ZGB bedarf es dann nicht, wenn die Baulichkeit nicht in Ausübung des Nutzungsrechts errichtet worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Errichtung der Baulichkeit notwendige öffentlich-rechtliche Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. 5. Unerheblich ist, ob eine Abrißverfügung hinsichtlich der ohne Genehmigung errichteten Baulichkeiten noch hätte ergehen können. 6. Das Moratorium gem. Art. 232 § 4 a EGBGB gilt nicht für die vor seinem Inkrafttreten am 25.12.1993 zugegangenen Kündigungen.LG Berlin19.10.1994
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65 S 201/93 - Kündigung; Zahlungsverzug; Minderungsquote; Flächenanteil; Irrtum über MinderungsquoteLeitsatz: 1. Ein Mieter gerät dann nicht in Zahlungsverzug, der eine Kündigung rechtfertigen würde, wenn er sich bezüglich der Quote einer Mietminderung verschätzt. 2. Zur Berechnung der Minderung bei Nichtbenutzbarkeit eines Zimmers (hier: nach dem Flächenanteil).LG Berlin18.10.1994
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61 S 89/94 - Vermieterwechsel; GesellschafterwechselLeitsatz: Ist in einem Mietvertrag nur der Name einer BGB-Gesellschaft als Vermieter angegeben, liegt darin ein stillschweigendes Einverständnis des Mieters mit einem Wechsel der Vertragspartner, so daß der jeweilige Gesellschafterbestand die Vermieterstellung innehat.LG Berlin17.10.1994
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64 S 238/94 - Eigenbedarfskündigung; Kündigungsbegründung; Vollmachtsmangel; ProzeßvollmachtLeitsatz: 1. Die Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarfs muß unter Umständen auch persönliche Daten offenbaren. 2. Die im Schriftsatz von dem Prozeßbevollmächtigten auf der Grundlage der Prozeßvollmacht erklärte Kündigung eines Mietverhältnisses kann von der Gegenseite wirksam gem. § 174 BGB selbst dann zurückgewiesen werden, wenn der Mangel der Prozeßvollmacht nicht gerügt ist.LG Berlin14.10.1994
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62 S 153/94 - Mangelbeseitigungsanspruch; DielenfugenLeitsatz: Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, mit welchen Mitteln er Wohnungsmängel beseitigt.LG Berlin13.10.1994
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86 T 486/94; 86 T 496/94; 86 T 500/94 - Gebäudegrundbuchblatt; RegisterverfahrensbeschleunigungsgesetzLeitsatz: Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes richtet sich auch dann nach §§ 13 ff., §§ 29 ff. GBO, wenn dies erstmalig beantragt wird. §§ 116 ff. GBO sind nicht anwendbar.LG Berlin11.10.1994
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64 S 207/94 - Beschwerdewert; Zustimmungsklage; Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Mietumrechnung; Brutto/Nettomiete; Hausverwaltung; VertretungLeitsatz: 1. Der Wert der Beschwer des mit einer Zustimmungsklage abgewiesenen Vermieters bemißt sich nach dem dreijährigen Betrag des begehrten Erhöhungsbetrages. 2. Will der Vermieter eine vereinbarte Nettokaltmiete unter Bezug auf den Berliner Mietspiegel erhöhen, muß er in dem Mieterhöhungsverlangen die aus dem Mietspiegel ersichtliche Bruttokaltmiete in eine Nettokaltmiete umrechnen. 3. Ist dem Mieter bereits aus früheren Mieterhöhungserklärungen bekannt, daß der Vermieter durch eine bestimmte Hausverwaltung vertreten wird, dann ist es unschädlich, wenn in einem späteren Mieterhöhungsverlangen die Hausverwaltung nicht ausdrücklich erklärt, diese im Namen des Vermieters abzugeben (§ 164 Abs. 2 BGB). 4. Die Verwendung veralteter Mietspiegel führt nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens gem. § 2 MHG. 5. Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen auf ein bestimmtes Mietspiegelfeld Bezug nimmt. Eine Beschreibung der Wohnung im einzelnen ist daneben nicht erforderlich.LG Berlin11.10.1994