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Urteil Nutzungsvertrag


Schlagworte

Nutzungsvertrag; Erholungsgrundstück; gesellschaftlich vertretbarer Grund; Kündigung; wirtschaftliche Verwertung; Laube; Alteigentümer; Vertragsmoratorium

Leitsätze

1. Der in den Nutzungsvertrag gem. § 16 Abs. 2 VermG eintretende Alteigentümer ist erst mit Bestandskraft des entsprechenden Bescheides oder mit Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.1992 berechtigt, das Nutzungsverhältnis zu kündigen.

2. Dabei stehen ihm grundsätzlich nur diejenigen Kündigungsgründe zur Seite, die in seiner Person entstanden sind.

3. Soweit der Nutzer auf dem Grundstück eine Laube errichtet hat, kann dann dahinstehen, ob eine staatliche Baugenehmigung vorlag oder notwendig war, wenn der in den Nutzungsvertrag eintretende Alteigentümer diesen Zustand längere Zeit hingenommen hat.

4. Die Erkrankung der Ehefrau des Alteigentümers in Verbindung mit einer ärztlich attestierten Notwendigkeit der Erholung auf einem Freizeitgrundstück kann als "gesellschaftlich gerechtfertigter Grund" i. S. d. § 314 Abs. 3 ZGB angesehen werden.

5. Das Vertragsmoratorium des Art. 232 § 4 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB i. d. F. des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 gilt nicht für vor seinem Inkrafttreten zugegangene Kündigungen.

6. Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB ist auf Nutzungsverträge zur Erholung und Freizeitgestaltung nicht anwendbar.

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