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Suchergebnis Urteilssuche (581 - 590 von 636)

  1. 1 Ws Reha 14/14 - Abgrenzung der Rehabilitierungsfähigkeit einer Heimunterbringung in der DDR zur zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 42d StGB a.F.
    Leitsatz: Zur Rehabilitierungsfähigkeit einer in einem DDR-Strafurteil aus dem Jahr 1959 angeordneten Unterbringung in einem Heim für soziale Betreuung aufgrund einer DDR-Durchführungsverordnung zu dem zu diesem Zeitpunkt auch in der Bundesrepublik Deutschland noch fortgeltenden, die Unterbringung in einem Arbeitshaus regelnden § 42d StGB a. F.
    OLG Thüringen
    25.11.2014
  2. L 15 VU 1/10 - Beschädigtenversorgung, Rehabilitierungsgrund
    Leitsatz: Schädigendes Ereignis gemäß § 3 Abs. 1 VwRehaG ist ausschließlich die konkrete Maßnahme, die wegen ihrer Rechtsstaatswidrigkeit gemäß § 1 VwRehaG aufgehoben worden ist. Eine Erweiterung des Rehabilitierungsgrundes durch die Versorgungsverwaltung oder die Gerichte kommt nicht in Betracht.
    LSG Bayern
    19.11.2014
  3. 1 Ws Reha 22/14 - Unzulässige Sachentscheidung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Angerufenengerichts, Sachabgabe an das örtlich zuständige Gericht
    Leitsatz: § 7 Abs. 2 StrRehaG schließt eine ablehnende Sachentscheidung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das angerufene (unzuständige) Landgericht aus, das die Sache vielmehr formlos an das örtlich zuständige Gericht abzugeben hat.
    OLG Thüringen
    17.11.2014
  4. 11 W 37/14 - Anfechtung der Jahresabrechnung
    Leitsatz: Der Gebührenstreitwert bei Anfechtung der Gesamt- und Einzelabrechnungen kann auf das Fünffache von 25 % des Einzelinteresses des Anfechtungsklägers festgesetzt werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    OLG Frankfurt/Main
    07.11.2014
  5. 2-09 T 528/14 - Zwangsräumung bei latenter Suizidgefahr für Schuldner
    Leitsatz: Besteht bei einer Zwangsräumung eine Suizidgefahr für den Schuldner, sind die betroffenen Grundrechte des Gläubigers aus Art. 14 GG und des Schuldners aus Art. 2 GG gegeneinander abzuwägen. Dabei ist folgender Verfahrensablauf denkbar: a. Dem Gläubiger wird aufgegeben, mit dem zu beauftragenden Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin in zeitlicher Hinsicht so zu vereinbaren, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Ankündigung der Räumungsvollstreckung an den Schuldner zu 1) und dem Räumungstermin ein Zeitabstand von mindestens vier Wochen liegt. b. Dem Gläubiger wird aufgegeben, eine Abschrift der Ankündigung der Räumung nebst Zustellungsnachweis an den Schuldner an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zur Akte zu reichen. c. Dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, sich unmittelbar nach Erhalt der Räumungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher bei dem gerichtlichen Sachverständigen vorzustellen, um begutachten zu lassen, ob eine akute Suizidalität eingetreten ist. d. Dem Sachverständigen und dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, das Ergebnis der Begutachtung umgehend zur Akte an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zu reichen. e. Sofern der Sachverständige eine akute Suizidalität feststellt, hat sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Gleichzeitig wird das Vollstreckungsgericht für den Fall der gutachterlichen Feststellung der akuten Suizidalität angewiesen, das Betreuungsgericht und die Ordnungsbehörden entsprechend zu informieren und gegebenenfalls Begleitmaßnahmen zu treffen, bis eine stationäre Betreuung des Schuldners zu 1) gewährleistet ist. f. Sofern eine akute Suizidalität des Schuldners zu 1) durch den Sachverständigen nicht festgestellt wird, wird der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher angewiesen, dass bei der Durchführung der Räumung Polizeibeamte anwesend sind, die bei Eintritt einer Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) treffen können. g. Dem Sachverständigen wird aufgegeben, dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich der Schuldner zu 1) bei ihm nicht zur Begutachtung gemeldet hat. Für diesen Fall wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, die in der konkreten Situation - ggf. in Abstimmung mit den Betreuungs- und Ordnungsbehörden - erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) zu treffen. h. Das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - wird angewiesen, den Gerichtsvollzieher über die Anweisung gemäß Ziffer 1 f) rechtzeitig vor dem Räumungstermin zu informieren.
    LG Frankfurt am Main
    03.11.2014
  6. B 11 AL 6/14 R - Umlage für das Insolvenzgeld; Wohnungseigentümergemeinschaft; geringfügige Beschäftigung als Hausmeister; Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; Befreiung von der Umlagepflicht mangels Insolvenzfähigkeit; anteilige Ansprüche gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer
    Leitsatz: Wohnungseigentumsgemeinschaften können nicht zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte usw.) herangezogen werden. (Leitsatz der Redaktion)
    BSG
    23.10.2014
  7. 2 O 80/14 - Räumung; Nutzungsentschädigung; GbR; Gesamtvertretung; Mietvertragsunterzeichnung; Heilung des Mietvertrages durch Genehmigung; Parteiwechsel; Eintritt des Zwangsverwalters in anhängigen Rechtsstreit; Prozessstandschaft
    Leitsatz: 1. Besteht für eine GbR Gesamtvertretung, muss der mit ihr geschlossene Mietvertrag von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. 2. Die Entgegennahme von Zahlungen auf Mietforderungen durch einen Gesellschafter kann nur dann als Genehmigung des infolge fehlender Unterschrift eines Gesellschafters schwebend unwirksamen Mietvertrages angesehen werden, wenn der Mieter mit der Möglichkeit rechnete, dass ein Genehmigungsbedürfnis besteht. 3. Wird die Zwangsverwaltung nach Rechtshängigkeit angeordnet, kann der Zwangsverwalter durch bloße Übernahmeerklärung auch ohne Zustimmung des Beklagten an Stelle des Klägers in den Rechtsstreit eintreten. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Krefeld
    22.10.2014
  8. BVerwG - Verfahrensverstoß; Überzeugungsgrundsatz; Beweisantrag; Wahrunterstellung; rechtliches Gehör; Entbehrlichkeit der Beweiserhebung; Ausforschungsbeweis; Amtsermittlung; Beiladungsversäumnis
    Leitsatz: 1. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung" setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr, was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen infrage kommt. 2. Eine Beweiserhebung ist u. a. dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt oder die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil die Beweistatsache zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden kann. 3. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. 4. Die für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden, notwendige materielle Beschwer setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    17.09.2014
  9. 63 S 322/13 - Ständig unpünktliche Mietzahlung; Bagatellfall bei nochmaliger kurzzeitiger Spätzahlung
    Leitsatz: Zahlt der Mieter trotz vorheriger Abmahnung wiederum erneut eine Miete unpünktlich, kann zwar grundsätzlich jetzt eine fristlose bzw. ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch - zumal bei einem schon sehr lange bestehenden Mietverhältnis - der Grund der Verzögerung (Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes) zu berücksichtigen mit der Folge, dass das Vertrauen des Vermieters in eine vertragsgemäße Zahlungsmoral nicht nachhaltig erschüttert und eine ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Zukunft zu erwarten ist. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    16.09.2014
  10. OVG 11 M 7.13 - Altlastenfreistellung; Bezeichnung des Investitionsvorhabens; Einhaltung der Antragsfrist; Festhalten am Vorhaben
    Leitsatz: 1. Der Antrag auf Altlastenfreistellung konnte nur dann Erfolg haben, wenn innerhalb der Frist bis zum 29. März 1992 ein Investitionsvorhaben hinreichend bezeichnet worden war. 2. War dieses Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits aufgegeben, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Freistellungsantrag abzulehnen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin‑Brandenburg
    15.09.2014