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Urteil Räumung


Schlagworte

Räumung; Nutzungsentschädigung; GbR; Gesamtvertretung; Mietvertragsunterzeichnung; Heilung des Mietvertrages durch Genehmigung; Parteiwechsel; Eintritt des Zwangsverwalters in anhängigen Rechtsstreit; Prozessstandschaft

Leitsätze

1. Besteht für eine GbR Gesamtvertretung, muss der mit ihr geschlossene Mietvertrag von allen Gesellschaftern unterschrieben werden.

2. Die Entgegennahme von Zahlungen auf Mietforderungen durch einen Gesellschafter kann nur dann als Genehmigung des infolge fehlender Unterschrift eines Gesellschafters schwebend unwirksamen Mietvertrages angesehen werden, wenn der Mieter mit der Möglichkeit rechnete, dass ein Genehmigungsbedürfnis besteht.

3. Wird die Zwangsverwaltung nach Rechtshängigkeit angeordnet, kann der Zwangsverwalter durch bloße Übernahmeerklärung auch ohne Zustimmung des Beklagten an Stelle des Klägers in den Rechtsstreit eintreten.

(Leitsätze der Redaktion)

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