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Urteil Altlastenfreistellung


Schlagworte

Altlastenfreistellung; Bezeichnung des Investitionsvorhabens; Einhaltung der Antragsfrist; Festhalten am Vorhaben

Leitsätze

1. Der Antrag auf Altlastenfreistellung konnte nur dann Erfolg haben, wenn innerhalb der Frist bis zum 29. März 1992 ein Investitionsvorhaben hinreichend bezeichnet worden war.

2. War dieses Vorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits aufgegeben, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Freistellungsantrag abzulehnen.

(Leitsätze der Redaktion)

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