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  1. OVG 2 N 64.15 - Zusammenlegung selbstgenutzter Eigentumswohnungen im Milieuschutz
    Leitsatz: 1. In einem Milieuschutzgebiet erhaltungsrechtlich relevant sind alle Vorhaben, die grundsätzlich geeignet sind, das Schutzziel des jeweiligen Erhaltungstatbestands zu beeinträchtigen. Nur solche Maßnahmen, welche die Schutzziele der Satzung von vornherein nicht beeinträchtigen können, bedürfen keiner Erhaltungsgenehmigung. 2. Das gesetzliche Schutzziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erschöpft sich nicht im Schutz der aktuell vorhandenen Gebietsbevölkerung, sondern hat die Erhaltung einer bestimmten Struktur der Wohnbevölkerung zum Ziel. 3. Auch die Zusammenlegung zweier selbstgenutzter Eigentumswohnungen kann dem gesetzlichen Schutzziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung widersprechen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    28.03.2018
  2. OVG 10 S 33.11 - Pressefreiheit, Auskunftsanspruch der Presse, Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit von Bediensteten des Landes Brandenburg (13 Richter und ein Staatsanwalt) mit dem (ehemaligen) Ministerium für Staatssicherheit, Auskunft über belastende Erkenntnisse (verneint), Vorrang des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
    Leitsatz: Ein Reporter einer überregionalen Tageszeitung hat keinen Auskunftsanspruch über belastende Erkenntnisse, die bei der zustellenden Behörde in Bezug auf die heute noch im Land Brandenburg tätigen Richter und Staatsanwälte vorliegen, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen. Die Regelungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) gehen insofern anderen Gesetzen vor. Es besteht allerdings ein Auskunftsanspruch nach dem brandenburgischen Pressegesetz zum Einsatzbereich bzw. Tätigkeitsfeld der betroffenen Richter; wegen der Möglichkeit einer Identifizierung von Betroffenen verbieten sich aber Angaben zu der aktuellen Beschäftigung mit bestimmten Rechtsgebieten. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    28.10.2011
  3. 1 K 684/07 - Erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems durch SS-Untersturmführer
    Leitsatz: 1. Der Wahrnehmung der Funktion eines SS-Untersturmführers kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu. 2. Diese Indizwirkung kann jedoch durch außergewöhnliche Umstände ausgeräumt werden, die dafür sprechen, dass diese Funktion nicht im Sinne des Systems ausgeübt wurde. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Leipzig
    04.06.2008
  4. VG 13 A 383/90 - Einigungsvertrag; Wiedergutmachung; Enteignungsmaßnahmen; Rückübertragung; Restitution; Vermögensübertragung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. In der DDR und in Berlin (Ost) belegenes Grundvermögen, das nach DDR Recht enteignet worden ist, kann derzeit nur nach Maßgabe des Vermögensgesetzes zurückgefordert werden. 2. Das von beiden deutschen Staaten getragene Vermögensgesetz ist Ausdruck des Wiedergutmachungsgedankens unter Berücksichtigung eines sozialverträglichen Ausgleichs. Als spezielleres Gesetz schließt es den Rückgriff auf sonstige Rückgabeansprüche aus. 3. Durch den Einigungsvertrag ist die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung aufgrund des Rehabilitierungsgesetzes der DDR außer Kraft getreten; insoweit hat § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes vorläufig jede Bedeutung verloren. 4. Die vom BGH über die Unwirksamkeit rechtsgeschäftlicher Vermögensübertragungen in der DDR entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit staatlicher Enteignungsmaßnahmen nicht entsprechend anwenden. 5. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Enteignungsmaßnahmen ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Soweit nach dem Vermögensgesetz Rückübertragungsansprüche ausgeschlossen sind, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.
    VG Berlin
    04.02.1993
  5. X R 27/19 - Ermittlung des Teilwerts von Grund und Boden
    Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Teilwerts (Verkehrswerts) von Grund und Boden kommt der Ableitung aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke grundsätzlich der Vorrang vor anderen Methoden zu. Zwar bilden Verkaufsfälle, die einen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag aufweisen, der wesentlich länger als ein Jahr ist, im Allgemeinen keine Grundlage für eine unmittelbare Ableitung des Verkehrswerts. Der zeitliche Rahmen kann jedoch weiter zu ziehen sein, wenn der örtliche Grundstücksmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits nur sehr wenige tatsächliche Verkaufsfälle zu verzeichnen sind, andererseits aber die Markt- und Preisverhältnisse über einen sehr langen Zeitraum weitestgehend unverändert geblieben sind. 2. Bei der Ableitung des Teilwerts aus den Bodenrichtwerten sind Bodenrichtwerte, die für Grundstücke gelten, für die noch Erschließungskosten zu zahlen sind, um die tatsächlich nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags anfallenden Erschließungskosten zu erhöhen. Fiktive oder historische Erschließungskosten sind grundsätzlich nicht maßgeblich. 3. Eine - durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ermöglichte - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus. Gravierende Verfahrensfehler des FG allein reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen. 4. Der Richter darf einem Beteiligten einen rechtlichen Hinweis auch mündlich oder telefonisch erteilen bzw. den Sach- und Streitstand telefonisch mit einem Beteiligten erörtern. Der Inhalt eines solchen (Telefon-) Gesprächs muss allerdings durch einen Aktenvermerk dokumentiert werden. Darüber hinaus muss der jeweilige Prozessgegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand versetzt werden, indem auch ihm die richterlichen Hinweise mitgeteilt werden (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 30.9.2018 - 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631, Rz. 24).
    BFH
    19.05.2020
  6. 14 U 103/20 - Kein Vorschussanspruch des Mieters gegen Vermieter wegen großflächiger Innenputzschäden bei sog. „Dach und Fach Klausel“
    Leitsatz: Ist vertraglich vereinbart, dass der Vermieter nur die Instandhaltung und Instandsetzung an „Dach und Fach“ schuldet, der Mieter aber ansonsten die Instandhaltung und Instandsetzung, trägt der Mieter die Kosten für die Beseitigung großflächiger Innenputzschäden.
    OLG Frankfurt/Main
    16.10.2025
  7. 64 S 101/24 - Jahrelang nicht beseitigte Feuchtigkeitsschäden, Minderung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
    Leitsatz: 1. Die Erklärung, „mit dem Anspruch auf die Kosten für die Mängelbeseitigung“ aufzurechnen, stellt eine prozessual zulässige Aufrechnungserklärung nur dar, wenn die zur Aufrechnung gestellte Aktivforderung entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach Gegenstand und Grund hinreichend genau bezeichnet ist; dies setzt die konkrete Angabe der zu beseitigenden Mängel sowie zumindest die Skizzierung der durchzuführenden Maßnahmen und der dadurch entstehenden Kosten voraus.2. Die ausdrückliche Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB wirkt ex tunc auf den Zeitpunkt der Entstehung des Zurückbehaltungsrechts zurück, lässt also einen etwaigen Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzugs rückwirkend entfallen. Neben dem - bloß vorübergehenden - Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB, welches zudem zeitlich und betragsmäßig beschränkt ist, steht einer Mieterin im Falle eines bestehenden Selbstbeseitigungsrechts Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zu, mit dem sie gegen die Miete aufrechnen kann. Wegen dieses Vorschussanspruchs steht der Mieterin neben der Aufrechnung während der „Ansparung“ des Vorschussbetrages auch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB i.V.m. § 536a Abs. 2 BGB zu. (Anschluss/Abgrenzung BGH, Urt. v. 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14 -, GE 2015, 1089 = BGHZ 206, 1)3. Die Mieterin kann sich wegen bestehender Mängel auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB oder nach § 320 BGB nicht berufen, wenn sie die gemäß § 294 BGB ordnungsgemäß angebotene Mangelbeseitigung des Vermieters verweigert. Dies würde im Falle eines Wasserschadens voraussetzen, dass die Vermieterin gemäß § 555a Abs. 2 BGB zumindest Beginn und geplante Dauer erforderlicher Trocknungsmaßnahmen sowie Dauer und Umfang der anschließend vorgesehenen Fliesenarbeiten einschließlich ihrer Auswirkungen schlüssig beschreibt. Eine schlüssige Ankündigung der Erhaltungsmaßnahme liegt nicht vor, wenn die Vermieterin sich dabei auf den Standpunkt stellt, das einzige WC der Wohnung werde - außer für einen Zeitraum von maximal fünf Stunden, den eine Estrichausgleichsmasse zum Trocknen benötige - durchgängig nutzbar bleiben, obwohl das Badezimmer im Hinblick auf die erforderliche Neuverfliesung des Fußbodens offensichtlich noch für weitere Zeiträume vollständig gesperrt werden muss.
    LG Berlin II
    09.04.2025
  8. 67 S 92/24 - Rechtsfolgen einer ohne Bestellbutton beauftragten Überprüfung eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse, unwirksame Abtretung und Vollmacht
    Leitsatz: 1. Zu den Rechtsfolgen eines durch einen Inkassodienstleister verbraucherschutzrechtswidrig gestalteten Bestellvorgangs für die von einem Mieter gegenüber seinem Vermieter geltend gemachten Ansprüche wegen Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse (Anschluss EuGH, Urt. v. 30. Mai 2024 - C-400/22, GE 2024, 641 = NJW 2024, 2449; entgegen BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NJOZ 2022, 741).2. Gestaltet der Unternehmer den Bestellvorgang im elektronischen Rechtsverkehr unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, haftet er dem Verbraucher für alle aus der schwebenden Unwirksamkeit des Vertragsschlusses erwachsenden Schäden.3. Ein verbraucherschutzrechtswidrig handelnder Unternehmer haftet dem Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung eines vom Verbraucher vereinnahmten (Erfolgs-) Honorars auch dann, wenn die Parteien das unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB angebahnte Vertragsverhältnis tatsächlich vollzogen haben. Etwas anderes gilt nur im Falle einer vom Verbraucher nachträglich erklärten „informierten Genehmigung“ (Anschluss BGH, Urt. v. 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, GRUR-RS 2024, 15314).
    LG Berlin II
    08.08.2024
  9. 2 O 58/21 - Coronabedingte Einschränkung des Geschäftsbetriebs
    Leitsatz: 1. Die durch eine landesrechtliche Corona-Schutzverordnung verfügten Verbote der Beherbergung von Privatreisenden und der Öffnung eines Restaurantbetrieb in einem Hotel stellen in der Regel keinen Pachtmangel dar; die damit verbundene Nichtnutzbarkeit des Pachtobjekts fällt in das Verwendungsrisiko des Pächters.2. Das Verbot der Beherbergung von Privatreisenden und das durch die Corona Pandemie bedingte Ausbleiben von Geschäftsreisenden in einem Hotel stellen aber eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage dar, die selbst bei nicht vollständigem Ausbleiben von Umsätzen eine Anpassung des Pachtzinses (mit Ausnahme der verbrauchsabhängigen Betriebskosten) auf die Hälfte rechtfertigen. Eine Existenzgefährdung des Pächters ist nicht erforderlich, entscheidend ist vielmehr das Maß der Störung der Vertragsangemessenheit und Vertragsgerechtigkeit.3.  Staatliche Unterstützungsleistungen für den Pächter oder ähnliche Ersatzleistungen sind allenfalls in Ausnahmefällen zu berücksichtigen.
    LG Krefeld
    14.07.2021
  10. 8 U 243/16 - Fremdvermietung bei Wohnungsbauförderung in Berlin
    Leitsatz: Weicht der Wortlaut des schließlich abgeschlossenen Vertrages von früheren Entwürfen ab, darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden, die Bedingungen der alten Vertragsentwürfe seien in den schließlich abgeschlossenen Vertrag unverändert aufgenommen worden.
    OLG Frankfurt/Main
    13.04.2018