Urteil Unzulässiges Volksbegehren „#6 Jahre Mietenstopp“
Schlagworte
Unzulässiges Volksbegehren „#6 Jahre Mietenstopp“
Leitsatz
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wobei der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass der §§ 556 bis 561 BGB von dieser Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat; derartige Regelungen des Landesrechts sind in jeder denkbaren Auslegung mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes unvereinbar, und eine grundgesetzkonforme Auslegung ist nicht möglich.
(Leitsatz der Redaktion)
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