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Urteil Opferrente, Mindestdauer der Freiheitsentziehung, besondere Härte


Schlagworte

Opferrente, Mindestdauer der Freiheitsentziehung, besondere Härte

Leitsatz

1. Das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 19 StrRehaG kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die in § 17a Abs. 1 StrRehaG als Anspruchsvoraussetzung für die sog. „Opferrente“ geregelte Mindestdauer der Freiheitsentziehung nur knapp bzw. um wenige Tage verfehlt wird.

2. Die gesetzgeberische Entscheidung, die absolute Grenze der Anspruchsberechtigung bei einer Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen zu ziehen, mit der Folge, dass den Betroffenen, deren Freiheitsentzug diese Größenordnung nicht erreicht, regelmäßig kein Anspruch nach § 17a Abs. 1 StrRehaG zusteht, ist zu respektieren.

3. Die Dauer einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung ist im gerichtlichen Verfahren nach §§ 7 ff. StrRehaG festzustellen. Sie unterliegt grundsätzlich nicht der nochmaligen Überprüfung im Verfahren nach § 25 StrRehaG.

(Leitsätze der Redaktion)

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