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65 S 16/18 - Unerlaubte Überlassung der Wohnung an in gemeinsamem Hausstand lebende Kinder nach endgültiger und dauerhafter Aufgabe der Wohnung durch den Mieter, UntervermietungLeitsatz: Im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige, insbesondere die Kinder des Mieters, sind zwar selbst dann nicht als „Dritte“ im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie bereits erwachsen sind, sondern mit Blick auf Art. 6 GG schon nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß in den Gebrauch der Mietsache einbezogen. Das gilt allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch in eigener Person zusammen mit den in den Haushalt aufgenommenen Familienangehörige nutzt. Gibt der Mieter seinen Wohnsitz in der Wohnung ohne den Willen, jemals wieder dauerhaft in der Wohnung zu leben, endgültig auf, stellt die ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgte Überlassung der Wohnung an bis dahin mit dem Mieter in gemeinsamem Haushalt lebende Angehörige (auch Kinder) eine nicht unerhebliche schuldhafte Vertragspflichtverletzung dar, die zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigt. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin18.04.2018
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31 S 58/16 - Beweislast für entschädigungslose Duldungspflicht bei BaulärmLeitsatz: 1. Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten im Falle nachträglich erhöhter Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür entsprechend der Beweislastverteilung bei § 906 BGB darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung Urteil LG München I vom 14. Januar 2016, 31 S 20691/14 und Ergänzung der sog. Bolzplatzentscheidung des BGH vom 29. April 2015, VIII ZR 197/14).2. Nicht zu beanstanden ist, wenn das Bauvorhaben nach Bauphasen unterteilt und innerhalb dieser Bauphasen jeweils pauschalierte Minderungsquoten angesetzt werden.3. Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Der Vorlage eines Protokolls bedarf es nicht. Dies gilt erst recht, wenn die Umstände das Auftreten derartiger Beeinträchtigungen ohnehin nahelegen. 4. Nur konkrete Anhaltspunkte können dazu führen, dass mit baulichen Veränderungen in der Nachbarschaft gerechnet werden muss. Allein die abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen, die nahezu immer und überall besteht, reicht für den Ausschluss der Mietminderung nach § 536b BGB nicht aus.LG München I27.10.2017
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55 S 76/15 WEG - Mehrheitserfordernis bei Wärmedämmung der Fassade, modernisierende InstandsetzungLeitsatz: Auch das Anbringen einer Wärmedämmung im Rahmen einer Fassadenrenovierung kann eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung darstellen, die mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist. Dabei kommt es auf die Amortisation der Mehrkosten nicht an, wenn die Wärmedämmung nach den Anforderungen der EnEV ohnehin anzubringen ist (wie OLG Hamm, WuM 2009, 252 = ZWE 2009, 261). (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin16.06.2017
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55 S 36/16 WEG - Schallschutzniveau nach DachgeschossausbauLeitsatz: Wird bei einem durch die Teilungserklärung gestatteten Dachgeschossausbau in das Gemeinschaftseigentum an der Decke des Untergeschosses substantiell und konstruktiv eingegriffen, gilt nicht das Schallschutzniveau bei Errichtung des Altbaus, sondern dasjenige bei Durchführung der durchgreifenden Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, das auf Gemeinschaftskosten zu sanieren ist. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin23.05.2017
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65 S 459/16 - Mieterhöhungsverlangen und spätere Mieterhöhung nach ModernisierungLeitsatz: 1. Sind bei Zugang des Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB Modernisierungsarbeiten begonnen oder geplant, aber nicht abgeschlossen, ist der Vermieter nicht gehindert, eine (weitere) Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen zu verlangen. Ein Hinweis, dass die Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung verlangt wird, ist entbehrlich.2. Die Sichtbegrenzung und Überdachung einer Müllstandsfläche ist ebenso eine Modernisierung wie ein Fassadenanstrich, da hierdurch der optische Eindruck positiv geprägt wird.3. Kosten, die bei einer bloßen Instandsetzung angefallen wären („Sowiesokosten“, etwa für Gerüstaufstellung), sind herauszurechnen und gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln.4. Kosten für die verlängerte Standzeit des Gerüsts zur Ausführung des Fassadenanstrichs sind umlegungsfähige Modernisierungskosten. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin09.03.2017
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67 S 19/16 - Verwendereigenschaft in AGB, Auslegung einer Modernisierungsvereinbarung, Modernisierungsverbot zu Lasten des VermietersLeitsatz: 1. Die Formularklausel „Der Vermieter verpflichtet sich, für die Dauer von … Jahren weitere Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung des Mieters nur mit Zustimmung des Mieters auszuführen” ist als Individualvereinbarung nicht als dauerhaftes Modernisierungsverbot des Vermieters mit Zustimmungsvorbehalt des Mieters auszulegen. 2. Zur Anwendung des § 5 AGBG a. F. (§ 305c Abs. 2 BGB n. F.) auf Formularklauseln in einem vom Vermieter unaufgeforderten Nachtrag zum Mietvertrag.LG Berlin14.06.2016
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65 S 281/14 - Kündigung wegen Eigenbedarfs, Suizidgefahr, Alter, Behinderung, depressive Erkrankung im höheren LebensalterLeitsatz: 1. Würde der Mieter eine Räumung als Scheitern eigener Bemühungen erleben und als komplettes Infragestellen seiner Lebensleistung interpretieren, so dass mit einer schweren und anhaltenden depressiven Störung gerechnet werden muss, die mit Grübeleien, anhaltender Antriebs- und Interesselosigkeit, sozialem Rückzug, Scham, Verbitterung und resignativer Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit verbunden ist, liegt eine nicht zu rechtfertigende Härte vor, hinter der das berechtigte Eigenbedarfsinteresse zurücktreten muss.2. Zur Frage, inwieweit die Einschätzungen eines psychiatrischen Gutachters über die gesundheitlichen Folgen einer Räumung für den Mieter dessen eigene und trotz Suggestion durch den Gutachter gegenteilig gebliebenen Einschätzungen überlagern können. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin08.07.2015
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65 S 515/12 - Relative Unwirksamkeit eines nach Beschlagnahme vom Eigentümer abgeschlossenen MietvertragesLeitsatz: Nicht ordnungsgemäßer Wirtschaft entspricht ein Mietvertrag, der nach der Beschlagnahme eines Grundstücks infolge der Anordnung der Zwangsversteigerung vom Vollstreckungsschuldner mit einem Dritten vereinbart wurde, wenn er neben einer Miete, die um 40 % unter der ortsüblichen Miete liegt, einen Kündigungsausschluss von zehn Jahren, eine unbeschränkte Genehmigung zur Untervermietung, eine Bruttokaltmiete und weitere Regelungen zuungunsten der Vermieterseite enthält. Ein solcher Mietvertrag wird gegenüber einem Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht wirksam. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Berlin19.07.2013
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65 S 449/12 - Erlaubnis zur Untervermietung rechtfertigt Vermietung als FerienwohnungLeitsatz: Hat ein Wohnraummieter die Erlaubnis zur Untervermietung erhalten, weil er selbst die Wohnung nur zeitweise alle 14 Tage für den Besuch seiner Tochter nutzen wolle, ist er auch zur wechselnden Untervermietung an Feriengäste berechtigt. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin19.06.2013
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1 S 15378/10 - Getrennte Abrechnung in WEG-Untergemeinschaften; eingeräumte Beschlusskompetenz; Kostentrennung nach Gebäuden in größerer WEG; Teilabstimmung; Blockstimmrecht; WiedereinsetzungLeitsatz: 1. Eine Berufung des Anfechtungsklägers, die nur gegen einen Teil der nach § 46 Abs. 1 WEG zu verklagenden übrigen Miteigentümer gerichtet wird, ist unzulässig. 2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kann nicht damit begründet werden, dass das Ausgangsgericht in einer zweifelhaften Rechtsfrage eine andere Meinung als das Berufungsgericht vertreten hat. 3. Ist in einer Gemeinschaftsordnung § 23 Abs. 1 WEG nicht dahingehend abgeändert, dass Untergemeinschaften in eigenen Versammlungen Beschlüsse aufgrund der eingeräumten Beschlusskompetenz fassen können, muss sich die Anfechtungsklage gegen alle übrigen Eigentümer der Gesamtgemeinschaft richten. Das gilt auch dann, wenn bei einer Mehrhausanlage in der Gemeinschaftsordnung eine grundsätzliche Kostentrennung nach Häusern vorgesehen ist und in der Gesamtversammlung nur die Eigentümer des betroffenen Hauses abgestimmt haben; ohne Bedeutung ist dabei, ob die Teilabstimmung von den Grundsätzen des sog. Blockstimmrechts gedeckt war (Fortführung von LG München I, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 1 S 8346/10 -, GE 2011, 252, 275).LG München I31.01.2011
