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Urteil Zweckentfremdungsverbot
Schlagworte
Zweckentfremdungsverbot; Räume im ehemaligen Ost-Berlin; Instandsetzungsaufwand
Leitsätze
1. Wohnraum in Ost-Berlin fällt nicht deshalb aus dem Zweckentfremdungsverbot heraus, weil das Haus zunächst "entmietet" und zeitweise besetzt war.
2. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung und Zuführung zu Wohnzwecken kann jedoch wegen unverhältnismäßigen Instandsetzungsaufwands unzumutbar sein.
(Leitsätze der Redaktion)
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