Urteil Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage
Schlagworte
Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Liste 3; Beweislast für den Anwendungsausschluß des Vermögensgesetzes
Leitsätze
Vermögenswerte, die im Ostsektor Berlins durch die Bekanntmachung der Liste 3 nach dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Naziverbrecher und Kriegsaktivisten vom 8. Februar 1949 enteignet wurden, sind nach Maßgabe des Vermögensgesetzes restitutionsfähig, weil ein Nachweis dafür, daß diese Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten, fehlt. Die materielle Beweislast für den Anwendungsausschluß des Vermögensgesetzes trägt bei nach Gründung der DDR (7. Oktober 1949) erfolgten Enteignungen - auch im sowjetischen Sektor Berlins - der Beklagte.
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