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Urteil Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes
Schlagworte
Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Erwerbsvorgang; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ursachenzusammenhang
Leitsatz
Das Vermögensgesetz findet keine Anwendung auf die mit der Li-ste C zur Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 enteigneten Vermögenswerte.
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