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  1. V ZB 30/02 - Zum Stimmverbot des Verwalters bei Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrages
    Leitsatz: 1. Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbinden, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativbeschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse. 2. Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwalters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopfprinzip, sondern nach dem Wert- (oder Anteils-) prinzip oder nach dem Objektprinzip abzustimmen ist. 3. Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot. 4. Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen. 5. Verhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechtsmißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Feststellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.
    BGH
    19.09.2002
  2. V ZR 104/00 - Verwendungsersatzanspruch; Sachenrechtsmoratorium; Kreditgenossenschaft
    Leitsatz: a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war (Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das Grundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlangen. b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer nach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu, in die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung des Bankgebäudes eingebracht hat.
    BGH
    27.07.2001
  3. III ZR 242/98 - Marmor, - nach der kurkölnischen Bergordnung; Bergbau, Abbau durch Grundeigentümer und -; Grund- eigentümerbodenschätze, Abbau von -n nicht durch Bergwerkseigentümer
    Leitsatz: a) Zur Auslegung des Begriffs "Marmor" in der kurkölnischen Bergordnung von 1669 (im Anschluß an RGZ 147, 161). b) Der Grundstückseigentümer ist beim Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen berechtigt, nach Maßgabe des § 42 BBergG bergfreie Mineralien mitzugewinnen. Die §§ 34 und 43 BBergG gelten ent sprechend. c) Stoßen Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an derselben Stelle des Gruben feldes zusammen, ohne daß ein getrennter Abbau möglich ist, kommt regelmäßig dem zeitlich früher auf genommenen Betrieb der Vorrang zu. Die Entscheidung, ob beide Bodenschätze nur gemeinschaftlich gewonnen werden können, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten. d) Voraussetzung für die zulässige Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes durch den Bergwerksei gentümer ist ein ernsthaft auf die Förderung des verliehenen Minerals gerichteter Betrieb. Bergbau, der unter dem Deckmantel des Abbaus regaler Mineralien ausschließlich darauf gerichtet wird, Grundeigentü merbodenschätze zu gewinnen, ist unzulässige Rechtsausübung.
    BGH
    12.10.2000
  4. III ZR 296/98 - Wasserhaushaltsgesetz, Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach dem -; Amtshaf- tung, - wegen Untersagung der Gewässerbenutzung
    Leitsatz: a) Die nach § 7 WHG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis begründet eine Le galisierungswirkung für die gestattete Gewässerbenutzung. Ohne Widerruf der Erlaubnis kann eine solche Nutzung - soweit sie sich im Rahmen der Erlaubnis hält - nicht auf der Grundlage der (wasser-) polizeilichen Generalklausel unter sagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Gewässerbenutzung nun im Wider spruch zu einer nachträglich ergangenen Wasserschutzgebietsverordnung steht. b) Gegenüber einem Amtshaftungsanspruch aufgrund rechtswidriger Untersa gung einer erlaubten Gewässerbenutzung ist der Einwand rechtmäßigen Alter nativverhaltens wegen eines sonst gebotenen Widerrufs der wasserrechtli chen Erlaubnis jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein solcher Widerruf der erkennbaren damaligen Absicht der Verwaltungsbehörde widersprochen hätte.
    BGH
    03.02.2000
  5. IX ZR 328/97 - Notarhaftung, Sekundärverjährung bei -; Sekundärverjährung, - bei Notarhaftung; Amtshaftung, - des Notars gegenüber Auftraggeber; Haftung, - des Rechtsanwaltes; Rechtsmittelanwalt; Anwaltsfehler; Mitverschulden, - des Mandanten an der Verjährung
    Leitsatz: a) Zum Begriff des "Auftraggebers" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BNotO. b) Auf die sogenannte Sekundär verjährung hat es keinen Einfluß, wenn der Mandant nach seinen Rechtskenntnissen die Möglichkeit eines Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt und den Zeitpunkt der Verjährung eines solchen An spruchs selbst hätte erkennen kön nen. c) Die Beauftragung eines Rechts mittelanwalts, dem nicht auch die Aufgabe übertragen wird, einen et waigen Regreßanspruch gegen den erstinstanzlichen Anwalt zu verfol gen, befreit diesen während des Mandats nicht von der Pflicht, bei gegebenem Anlaß sein eigenes Verhalten zu überprüfen und den Mandanten auf die Möglichkeit ei nes Regreßanspruchs gegen ihn und dessen Verjährung hinzuwei sen.
    BGH
    15.04.1999
  6. BLw 18/97 - LPG-Umwandlung; Umdeutung des nichtigen Umwandlungsbeschlusses; Umwandlungswirkung der Registereintragung; Ausschlussklausel in Umwandlungsbeschluss; Eigenkapitalbestimmung durch Verkehrswert; Bewertung nach Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren; Auswahl der Bewertungsmethode; Bestimmung des Mindesteigenkapitals nach dem in der Bilanz ausgewiesenen Kapital
    Leitsatz: a) Ein nichtiger Umwandlungsbeschluss kann nicht in den Beschluss über eine die Anwendung des § 419 BGB eröffnende "auflösende Übertragung" des LPG Vermögens umgedeutet werden. b) Kommt der Eintragung eines neuen Unternehmens materiellrechtlich keine Umwandlungswirkung zu, befindet sich die LPG seit 1. Januar 1992 - unerkannt - in Liquidation. c) Die Bestimmung in einem Umwandlungsbeschluss, dass Mitglied des Nachfolgeunternehmens nur werde, wer die Satzung unterschrieben habe, ist zwar nichtig, berührt aber nach der Registereintragung nicht die Wirksamkeit der Umwandlung. d) Enthält der Umwandlungsbeschluss Bestimmungen, die den Ausschluß von Mitgliedern bezwecken, entfaltet die Registereintragung keine Umwandlungswirkung. e) Der für das abfindungsrelevante Eigenkapital maßgebliche "wahre Wert" des Unternehmens wird bestimmt durch den Verkehrswert aller Vermögensgegenstände. f) Der Verkehrswert ist im allgemeinen am ehesten im Wege der Zerlegungstaxe zu ermitteln, sofern sich im Wege der Gesamttaxe kein höherer Wert ergibt. g) Für die Bewertung kommen in der Regel nicht nur das Vergleichswert- und Ertragswertverfahren, sondern auch das Sachwertverfahren in Betracht, nicht dagegen das fiktive Liquidationsverfahren. h) Die Auswahl der Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters. Seine Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob sie die rechtlichen Vorgaben und sämtliche bewertungsrelevanten Umstände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. i) Ist die maßgebliche Bilanz vorschriftsmäßig erstellt, ist das ausgewiesene Kapital in der Regel das Mindesteigenkapital. j) Den Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, kann die LPG erschüttern.
    BGH
    08.05.1998
  7. V ZR 39/94 - Grundbuchberichtigung; Rechtsschutzinteresse, Zuordnungsbescheid; Rechtsträgerwechsel; Vermögenszuordnung
    Leitsatz: Für die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung fehlt das Rechtsschutzinteresse nicht bereits deshalb, weil die klagende Partei befähigt ist, sich am Vermögenszuordnungsverfahren nach § 4 VZOG zu beteiligen; es entfällt allerdings, wenn ein Zuordnungsbescheid ergangen ist.
    BGH
    14.07.1995
  8. III ZR 27/94 - Enteignung; Entschädigungshöhe für ehemaliges Straßenland; Ferienwohnsiedlung; Zwangsversteigerung
    Leitsatz: Zur Bewertung einer privaten Straße, die der Anbindung einer Ferienwohnsiedlung an das öffentliche Straßennetz dient, im Falle der Enteignung. Bei einem ausgebauten Straßengrundstück, auf dessen Benutzung zahlreiche Wohneinheiten einer Ferienwohnsiedlung angewiesen sind, kann der für die Bemessung von Notwegrenten maßgebliche Nutzungsverlust des Eigentümers darin liegen, daß ihm das Recht genommen ist, die Benutzung durch diese Anlieger nur gegen ein vertragliches Entgelt (Mietzins) zuzulassen; der Anspruch auf Notwegrenten gegen die Berechtigten entfällt nicht schon dadurch, daß das Straßengrundstück zugunsten einzelner anderer Anliegergrundstücke mit dinglichen Wegerechten belastet ist.
    BGH
    06.04.1995
  9. V ZR 279/91 - Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers bei ungerechtfertigter einstweiliger Anordnung zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen
    Leitsatz: a) Erweist sich die in einem sog. echten Streitverfahren in Wohnungseigentumssachen getroffene einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, kann der Beteiligte, der die Anordnung erwirkt hat, in entsprechender Anwendung des § 945 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet sein. b) Zum Schaden des Wohnungseigentümers, der aufgrund einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Wohngeldvorschüsse an die Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet hat.
    BGH
    20.11.1992
  10. VIII ARZ 4/87 - Eigenbedarf des Vermieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Mieterschutz; Kündigungsschutz; Kündigung; Berechtigtes Interesse des Vermieters
    Leitsatz: a) Für die Annahme von Eigenbedarf reicht die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen oder eine der in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen wohnen zu lassen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat. Unzureichende Unterbringung des Vermieters ist nicht erforderlich. b) Entgegenstehende Interessen des Mieters sind ausschließlich auf dessen Widerspruch gegen die Kündigung nach § 556 a BGB zu berücksichtigen.
    BGH
    20.01.1988