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  1. OVG 11 N 2.16 - Nichtgewährung von Kapitalentschädigung und Eingliederungshilfen wg. Spitzeldiensten für die Sicherheitsorgane der DDR, keine „Aufrechnung“ von Spitzeldiensten mit zu Unrecht erlittener Haftstrafe, „überobligatorische“ Spitzeldienste
    Leitsatz: Vermag die Preisgabe von Informationen insbesondere zu Republikfluchtfällen und darin involvierter Personen an das MfS betroffene Mitgefangenen und Dritte ernstlich in die Gefahr staatlicher Verfolgung zu bringen, kann dies einen Ausschlussgrund für die Verweigerung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz darstellen; eine „Aufrechnung“ der Tätigkeit für das MfS mit der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe sieht das Gesetz nicht vor. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    11.07.2018
  2. VG 6 K 126.18 - Rückführungsaufforderung zu Wohnzwecken, Friedenauer „Geisterhaus“
    Leitsatz: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots objektiv unbewohnbare Wohnungen fallen nicht zwangsläufig aus dem Geltungsbereich des Zweckentfremdungsverbots heraus, weil es für die Einordnung als geschützter Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsgesetzes nur darauf ankommt, ob die Räumlichkeiten zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    30.10.2019
  3. 8 L 361.16 - Sofortige Vollziehung einer Anordnung auf Duldung einer Feuerstättenschau, Zutritt zur Wohnung des Mieters
    Leitsatz: Der Mieter einer Wohnung hat zum Zwecke der Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu gewähren, wobei ohne Belang ist, ob von den Räumen eine konkrete Gefahr für die Feuersicherheit ausgeht oder nicht. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    13.03.2017
  4. 1 K 1364/06 - Bevorstehende Überschuldung aufgrund nicht kostendeckender Mieten
    Leitsatz: 1. Ein Grundstück oder Gebäude war überschuldet i. S. d. § 1 Abs. 2 VermG, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben und wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten. Infolge der Gleichstellung der "unmittelbar bevorstehenden" mit der "eingetretenen" Überschuldung sind bei der Gegenüberstellung von Zeitwert und Verbindlichkeiten fiktiv auch diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts für Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Immobilie unaufschiebbar notwendig gewesen wären. 2. Im Regelfall kann von der bevorstehenden Überschuldung eines Grundstücks auf deren Verursachung durch nicht kostendeckende Mieterträge geschlossen werden. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    VG Leipzig
    16.07.2008
  5. VG 31 A 86.06 - Unwürdigkeit; Ausgleichsleistungsausschluss; Missbrauch einer Machtstellung; Menschlichkeitsgrundsätze; Auslandsarbeiter; Kaufpreiszahlung
    Leitsatz: Die Tatsache, daß der Kaufpreis eines Grundstücks bei Vertragsabschluß im Jahr 1938 unterhalb des Einheitswertes lag, führt nicht ohne weiteres zur Bejahung einer Unwürdigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ist nicht allein aufgrund der Tatsache nachgewiesen, daß ausländische Arbeiter wegen mehrfacher Nichteinhaltung der Betriebsordnung angezeigt wurden, was zu einer mündlichen Verwarnung ohne weitere Strafmaßnahmen führte.
    VG Berlin
    07.04.2006
  6. VG 31 A 110.02 - verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung; Ursachenzusammenhang; Verfolgung; Vermögensverlust; Schuldnerschutzrechte; Zuschlagsbeschluss
    Leitsatz: 1. Der Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung hat seine Ursache in der staatlichen Verfolgungsmaßnahme, wenn die Zwangsversteigerung unter Umständen stattfindet, die den Schluß nahelegen daß in einem - nicht verfolgungsbedingten - Normalfall die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung des Grundvermögens geführt hätte. 2. Die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 REAO gilt nicht für den Vermögensverlust aufgrund von Zwangsversteigerungen.
    VG Berlin
    22.10.2004
  7. 2 K 1596/95 - Redlichkeit; redlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Wohnraumzuweisung
    Leitsatz: Die Erteilung sämtlicher Genehmigungen für den Erwerb von Gebäudeeigentum auf einem volkseigenen Grundstück rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme der Redlichkeit der Erwerber, wenn einer von ihnen aufgrund seiner beruflichen Stellung (Stadtbezirksbürgermeister) hätte wissen müssen, daß wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen gar nicht vorlagen.
    VG Leipzig
    19.02.1998
  8. 7 K 400/92.We - Auslandsvermögen; besatzungshoheitliche Grundlage; Nordsee-AG; Restitutionsausschluß
    Leitsatz: Eine zur Zeit der sowjetischen Besatzung durchgeführte Enteignung nur mittelbar ausländischen Vermögens verstieß regelmäßig nicht gegen Anordnungen der Besatzungsmacht und ist gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht rückgängig zu machen.
    VG Weimar
    13.11.1996
  9. 5 A 728/94 - Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern; Mecklenburg-Vorpommern; Befehle der sowjetischen Militärverwaltung
    Leitsatz: 1. Die Enteignungen von ausländischen Großgrundbesitzern in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund der Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform im Lande Mecklenburg vom 5. September 1945 entsprachen dem Willen der Sowjetunion und sind daher besatzungshoheitlich. 2. Die Besatzungshoheitlichkeit ergibt sich bereits aus dem SMAD-Befehl Nr. 110, da die Verordnung Nr. 19 auch ausländisches Vermögen erfaßt und den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widerspricht. 3. Der Geschehensablauf zeigt, daß die Durchführung der Bodenreform insgesamt dem Willen der Sowjetunion entsprach. 4. Die Sowjetunion hat ausdrücklich ihren generellen Willen geäußert, bereits an Neubauern verteilte landwirtschaftliche Flächen auch dann nicht zurückzugeben, wenn der Enteignete ausländischer Staatsbürger war. 5. Es liegen keine Tatsachen vor, die eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG rechtfertigen.
    VG Greifswald
    01.06.1995
  10. 10 K 10303/19 - Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete gemäß § 21 Abs. 2 EStG
    Leitsatz: 1. Die Schätzung der ortsüblichen Miete ist regelmäßig auch dann anhand eines Mietspiegels durchzuführen, wenn das Objekt nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels fällt, z. B. bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Mietspiegel nur für Häuser mit mindestens drei Wohnungen gilt.2. Für die zeitliche Einordnung ist der Erhebungsstichtag, nicht der Veröffentlichungszeitpunkt des Mietspiegels entscheidend.3. Bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete ist eine ganzjährige, keine unterjährige, nach einzelnen Monaten differenzierende Betrachtungsweise geboten.4. Ergeben sich aus dem Mietspiegel nicht nur Spannen, sondern enthält der Mietspiegel selbst eine Anleitung zur Spanneneinordnung, ist die Spanneneinordnung vorzunehmen und nicht auf das untere Ende der Spanne des einschlägigen Mietspiegelfeldes abzustellen.5. Wird die ortsübliche Miete einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus aus einem Mietspiegel abgeleitet, der für Häuser mit mindestens drei Wohnungen gilt, ist kein Zuschlag vorzunehmen.6. Obiter dictum: Bei Einfamilienhäusern kommt ein Zuschlag von 10 % in Betracht.7. Werden die Betriebskosten in ortsüblicher Weise so umgelegt, dass monatliche Vorauszahlungen zu leisten sind und jährlich abgerechnet wird mit der Folge einer jährlich einmaligen Nach- oder Rückzahlung, gehört auch die jährliche Zahlung gleichermaßen sowohl zur vereinbarten Miete als auch zur ortsüblichen Miete.
    FG Berlin-Brandenburg
    13.08.2020