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Urteil Ablösebetrag bei Übernahme des Grundpfandrechts
Schlagworte
Ablösebetrag bei Übernahme des Grundpfandrechts; Klagebefugnis der Bundesrepublik Deutschland
Leitsatz
Die Bundesrepublik Deutschland ist als Gläubigerin früherer dinglicher Rechte an einem zurückzuübertragenden Grundstück befugt, die Festsetzung eines Ablösebetrags im Klagewege durchzusetzen.
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